t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon

Menü Icont-online - Nachrichten für Deutschland
Such Icon
HomeLebenFamilieErziehung

Unterhalt: Geschiedene Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten


Urteil: Geschiedene Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten

Von dapd, dpa, dpa-tmn
Aktualisiert am 03.08.2011Lesedauer: 3 Min.
Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten, wenn das Kind betreut werden kann.Vergrößern des BildesAlleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten, wenn das Kind betreut werden kann. (Quelle: imago)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Geschiedene Alleinerziehende müssen in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist und eine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Das neue Unterhaltsrecht birgt einige Tücken. So müssen Alleinerziehende einen Beweis erbringen, warum das Kind ihre persönliche Betreuung benötigt und sie nicht Vollzeit arbeiten können.

Auch Mütter von Grundschulkindern müssen Vollzeit arbeiten

Ein Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner besteht demnach nur, wenn der betreuende Elternteil wegen konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten kann. Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit bestehe, urteilte der BGH (Az.: XII ZR 94/09).

Oberlandesgericht sah Unterhaltsanspruch gegeben

Im konkreten Fall ging es um den Unterhalt einer alleinerziehenden Mutter für ihre Tochter, die in die dritte Klasse geht. Sie arbeitete halbtags und hatte von ihrem Ex-Mann zusätzlich Unterhalt von 440 Euro monatlich erhalten. Wegen des geänderten Scheidungsrechts wollte der Ex-Mann keinen Unterhalt mehr an die Kindesmutter bezahlen und erhob Abänderungsklage. Sowohl das Amtsgericht Grevenbroich als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnten diese Klage ab. Es würde zu einer nicht zu verlangenden Mehrbelastung der Frau führen, wenn sie sowohl ganztags arbeiten als auch das Kind versorgen müsse, hieß es. Zudem berücksichtigen die Gerichte, dass das Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hatte. Dies rechtfertige einen behutsamen Übergang, um das Kind und auch die Mutter nicht zu überfordern.

BGH: Betreuung ist in Ganztagsschule möglich

Diese Urteile hob der Familiensenat des BGH auf. Das Oberlandesgericht habe "keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände angeführt", warum das Kind am Nachmittag von der Mutter persönlich betreut werden müsse, so die Karlsruher BGH-Richter. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden. Es sei auch nicht begründet worden, warum eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu einer "überobligatorischen Belastung" der Mutter führen könnte. Denn das könne "nicht pauschal, sondern nur auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse" begründet werden.

Die Beweislast liegt bei der Mutter

Die Frau trägt nun die Beweislast, warum ihr kein Vollzeitjob zugemutet werden kann. Gelingt ihr das nicht, muss sie mit Schulkind ebenso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann ohne Betreuungspflicht.

Im neuen Unterhaltsrecht gilt "Erwerbsobliegenheit"

Das Unterhaltsrecht war zum 1. Januar 2008 umgestaltet worden. Seither gilt: Wer nach einer Scheidung ein Kind betreut, muss nicht arbeiten, bis es drei Jahre alt ist. Danach besteht grundsätzlich eine "Erwerbsobliegenheit". Der Unterhaltsanspruch kann sich jedoch verlängern, wenn die Interessen des Kindes es erfordern oder wenn die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen - in Fällen der traditionellen "Hausfrauenehe".

Psychologisches Gutachten für Betreuungsbedarf

"Wer länger als drei Jahre Betreuungsunterhalt will, muss alle besonderen Umstände seines Falles vor Gericht vortragen und gegebenenfalls beweisen", sagt die Berliner Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein. So hätte unter Umständen ein psychologisches Gutachten darlegen können, dass das Kind mehr Zeit mit der Mutter verbringen müsse.

Auslegungsspielraum der Gerichte

Generell gehe der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass die Betreuung in Ganztagsschulen oder Tagesstätten gleichwertig zur Betreuung durch die Eltern ist. "Die Mutter ist nicht automatisch am besten geeignet, das Kind zu betreuen", erklärte Rakete-Dombek. Problematisch sei allerdings, dass die Gerichte nach "Billigkeit" entscheiden können. "Was im Einzelfall dabei herauskommt, also 'gerecht und billig' ist, ist schwer vorhersehbar." Hinzu kommt, dass es in Deutschland nicht flächendeckend Einrichtungen für eine Nachmittagsbetreuung gibt, es also auch vom Wohnort der Alleinerziehenden abhängt, ob eine Betreuung möglich ist.

Unterhaltsrecht kommt auf den Prüfstand

Ein Sprecher des Bundesjustizministeriums sagte, es werde derzeit ohnehin eine Zwischenbilanz der Unterhaltsrechtsreform gezogen. "Der Grundansatz des neuen Unterhaltsrechts hat sich bewährt. Wir prüfen, ob in bestimmten Teilbereichen Effekte auftreten, die nicht geplant waren." Hierzu gehörten die sogenannten Alt-Ehen und der Betreuungsunterhalt.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

t-online - Nachrichten für Deutschland


TelekomCo2 Neutrale Website