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Elterngeld beantragen: So berechnet sich die Höhe des Elterngelds


So errechnet sich das Elterngeld

Von dpa-tmn, dpa, t-online
Aktualisiert am 27.05.2013Lesedauer: 4 Min.
Elterngeld gilt als Einkommensersatz.Vergrößern des BildesElterngeld gilt als Einkommensersatz. (Quelle: Insadco/imago-images-bilder)
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Das Elterngeld ist für viele junge Familien ist es unverzichtbarer Bestandteil der familiären Finanzplanung geworden. Es soll junge Familiengründer unterstützen, die sich nach der Geburt ihres Kindes erst einmal nur um das Baby kümmern wollen und ihre berufliche Tätigkeit in der Zwischenzeit auf Eis legen. Allerdings ist es nicht immer leicht herauszufinden, wie viel staatliche Förderung man nach der Geburt erwarten darf. Die verschiedenen Regeln, Ausnahmen und Spezialfälle sind kaum zu überblicken. Die wichtigsten Fakten zum Elterngeld haben wir für Sie zusammengestellt.

Immer mehr Männer beziehen Elterngeld - schon jeder vierte Vater bei den 2011 geborenen Kindern. Dass Vater und Mutter sich die Betreuung teilen, macht aus handfesten Gründen Sinn: Dann gibt es für 14 Monate Elterngeld. Bleibt nur ein Elternteil zu Hause, liege die Grenze bei zwölf Monaten. Allerdings gibt es einen Mindestzeitraum, wie lange sich der zweite Elternteil beteiligen muss: zwei Monate. Wie sich Vater und Mutter die Zeit aufteilen, können sie sich innerhalb der 14 Monate frei aussuchen. Beteiligt sich der Vater mit einigen Monaten, müssen diese nicht zusammenhängen, sie können gesplittet werden.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Seit Januar 2013 wird das Elterngeld neu berechnet. Grundlage der Bemessung ist dann nicht mehr das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt, sondern die Bruttoeinkünfte dieses Zeitraums. Das Elterngeld beträgt mindestens 300, maximal 1800 Euro - je nach Höhe des vorherigen Einkommens. "Alle werdenden Eltern können das Geld beantragen", sagt Frauke Greven vom Unternehmen Spielraum-Projekt Vereinbarkeit GmbH. Voraussetzungen sind, dass ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt, sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen. Außerdem dürfen sie in der Zeit, in der sie Elterngeld beziehen, nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Wann und wo beantragt man das Elterngeld?

Beantragen müssen die Eltern das Geld bei der Elterngeldstelle. Häufig ist sie beim Jugendamt angesiedelt. Die genauen Anlaufstellen lassen sich einer Broschüre des Bundesfamilienministeriums entnehmen. Das Elterngeld zu beantragen ist erst möglich, wenn das Kind geboren ist. Es kann rückwirkend für drei Monate gezahlt werden, erläuterte Greven. Eine Besonderheit ist das Mutterschaftsgeld. Da die Mutter hierüber schon Geld bekommt, kann sie in dieser Zeit kein zusätzliches Elterngeld beziehen.

Diese Dokumente sind für den Elterngeldantrag nötig

Zur Beantragung werden die "Geburtsbescheinigung für den Antrag auf Kindergeld" im Original sowie Einkommensnachweise der letzten zwölf Monaten vor Geburt des Kindes benötigt, wenn die Eltern nichtselbstständig gearbeitet haben. Selbstständige weisen ihr Einkommen mit dem Steuerbescheid des letzten Kalenderjahres nach. Wer Mutterschaftsgeld bezogen hat, muss auch darüber einen Nachweis mitbringen. Auch für möglicherweise gezahltes Arbeitslosengeld brauchen Eltern einen Beleg. "Alles, was in den zwölf Monaten oder im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stand, müssen sie nachweisen", erklärte Greven.

Frist beim Arbeitgeber nicht verpassen

Väter im Angestelltenverhältnis müssen besonders aufpassen, wenn sie direkt nach der Geburt Elterngeld beziehen wollen, denn dafür müssen sie spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit anmelden. Frauen sind nach der Geburt im gesetzlichen Mutterschutz und haben deshalb etwas länger Gelegenheit, Elternzeit zu beantragen. Sie müssen erst sieben Wochen vor dem Ende dieser Mutterschutzfrist eine anschließende Elternzeit mitteilen, also spätestens eine Woche nach der Geburt.

Sind Änderungen noch möglich?

Falls sich in der Planung etwas ändert, wann der Vater und wann die Mutter Elterngeld beziehen möchten, können sie den Antrag ohne Angabe von Gründen noch anpassen - nachdem sie ihn bereits gestellt haben. Die Änderung gilt dann für die zukünftige Zahlung des Elterngelds - rückwirkend nur für bis zu drei Monate und nur für noch nicht ausgezahlte Elterngeldbeträge.

Nicht alle Einkünfte werden beim Elterngeld angerechnet

Nicht alle Erträge im Jahr vor der Geburt des Kindes werden in die Berechnung des Elterngeldes einbezogen. In der Regel gilt: Einkünfte aus Mieteinnahmen, die auch in der Elternzeit auf dem eigenen Konto landen, werden bei der Ermittlung der staatlichen Leistung nicht berücksichtigt. Zinsen aus Mieteinkünften werden wie die Mieteinkünfte behandelt und bleiben ebenso unberücksichtigt. Dasselbe gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen. "Die fallen nicht weg, wenn ich in Elternzeit bin", macht Anita Käding vom Bund der Steuerzahler aus Berlin den Charakter des Elterngeldes deutlich. Mit dem Elterngeld will der Staat finanziellen Schaden, der nur wegen der erziehungsbedingten Jobpause entsteht, abmildern. Einkünfte, die weiterlaufen, können daher bei der Berechnung des Elterngeldes keine Rolle spielen.

Abfindungen spielen für die Höhe des Elterngelds keine Rolle

Wichtig bei der Frage, welche Einkünfte zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes herangezogen werden, ist, ob es sich um regelmäßige Zahlungen handelt, die aufgrund der Elternzeit nun ausbleiben, oder um eine einmalige Zahlung, wie zum Beispiel eine Abfindung. "Eine Abfindung ist kein laufender Arbeitslohn", erklärt Steuerfachfrau Käding. Anders verhält es sich bei Provisionszahlungen. Sie gelten als laufende Zahlungen und fließen genauso in die Elterngeldberechnung ein, wie regelmäßige Umsatzbeteiligungen, die zum Beispiel in der Automobilbranche üblich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitgeber die Zahlungen auch schriftlich bestätigt. "Eine Bindungswirkung von Bescheinigungen gibt es nicht", sagt Thomas Voelzke, Richter am Bundessozialgericht in Kassel.

Betriebliche Altersvorsorge kann weniger Elterngeld bedeuten

Bei der betrieblichen Altersvorsorge zahlen viele Arbeitnehmer während ihres Berufslebens steuerfrei in Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds ein. Das Unternehmen überweist die Beiträge in der Regel per Gehaltsumwandlung direkt an den Versicherer. Damit sinkt das Nettoeinkommen. "Der Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblich vereinbarten Altersvorsorge fließt nicht in die Bemessungsgrundlage ein", erklärt Richter Voelzke. Mit dem Nettoeinkommen verringert sich also auch die staatliche Leistung Elterngeld.

Wer dagegen bereits eine Betriebsrente bekommt, kann beruhigt sein. Der Anspruch auf Elterngeld werde dadurch nicht geschmälert, sagt Käding. "Die Betriebsrente kommt, egal ob Sie ein Kind betreuen oder nicht." Für die Berechnung des Elterngeldes sei das unerheblich.

Wer arbeitet, bekommt weniger Elterngeld

Wer nach der Geburt seines Kindes weiter einem Nebenjob nachgeht, verliert dadurch nicht seinen Anspruch auf Elterngeld. Steuerexpertin Käding macht aber klar: "Wer in Teilzeit weiterarbeitet, bekommt weniger Elterngeld." Die Leistung orientiert sich dann an der Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt und während des Elterngeldbezuges. Auch hier wird deutlich, dass der Staat mit dem Elterngeld nur erziehungsbedingte Einnahmeausfälle in Familien abfedern will. Fallen die Abstriche beim Einkommen wegen des Nebenjobs geringer aus, muss sich also auch die Höhe der staatlichen Leistung reduzieren.

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