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Urteil: Krankengeld und Elterngeld parallel beziehen


Elterngeld plus Krankengeld
Urteil stärkt Eltern mit unheilbar kranken Kindern

Von afp
18.02.2016Lesedauer: 2 Min.
Elterngeld und Krankengeld: Nur in seltenen Ausnahmen können Eltern beide Leistungen beziehen.Vergrößern des BildesElterngeld und Krankengeld: Nur in seltenen Ausnahmen können Eltern beide Leistungen beziehen. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Unter bestimmten Umständen können Eltern Krankengeld für Kinder und Elterngeld gleichzeitig beziehen. Das Bundessozialgericht entschied dies im Fall einer Mutter, die einen unheilbar kranken Sohn hatte und ein zweites Kind bekam (Az: B 3 KR 10/15 R).

Um ein Kind mit einer tödlich verlaufenden Krankheit zu betreuen, kann ein Elternteil "grundsätzlich unbefristet" Krankengeld bekommen. Auch eine neu beginnende Elternzeit nach Geburt eines weiteren Kindes steht diesem Anspruch auf Krankengeld nicht entgegen. So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 18. Februar.

"Kinderkrankengeld" über die übliche Frist hinaus

Das Gericht gab einer Mutter aus Berlin Recht. Ihr im Frühjahr 2001 geborener Sohn starb 2012 an der seltenen, genetisch bedingten Stoffwechselerkrankung Adrenoleukodystrophie (ALD). Die Krankheit wird nur von Müttern fast ausschließlich auf Söhne vererbt. Sie zerstört Nerven und führt dadurch zum Verlust lebenswichtiger Körperfunktionen.

Die Mutter, eine Arzthelferin aus Berlin, hatte bereits für 700 Tage Kinderkrankengeld bekommen. Ein Anspruch darauf besteht zunächst für zehn Tage im Jahr und darüber hinaus dann, wenn das Kind an einer unheilbaren Krankheit mit kurzer Lebenserwartung leidet.

Wegen Elterngeld wollte Krankenkasse nicht mehr zahlen

Zur Geburt ihres zweiten Kindes war die Arzthelferin in Mutterschutz. Anschließend wollte die Krankenkasse kein Kinderkrankengeld mehr bezahlen, weil die Mutter nun Anspruch auf Elterngeld habe. Der Bezug von Krankengeld neben dem Elterngeld setze eine Arbeitsunfähigkeit vor der Elternzeit voraus. Die Arzthelferin sei aber nicht arbeitsunfähig gewesen.

Schwachpunkt im Gesetz

Nach Überzeugung des BSG handelt es sich hier jedoch um einen "Redaktionsfehler" im Gesetz. Darin ist der Anspruch auf Krankengeld während der Elternzei ausgeschlossen. Der Gesetzgeber habe dabei aber das Kinderkrankengeld übersehen.

Voraussetzung für das Kinderkrankengeld ist laut Gesetz zudem, dass die Krankheit des Kindes "lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt". Nach dem Kasseler Urteil bezieht sich dies lediglich auf die medizinischen Erwartungen und bedeutet daher keine zeitliche Begrenzung. Wenn wie hier diese Prognosen nicht eintreten, sei der Anspruch "grundsätzlich unbefristet", betonten die Kasseler Richter.

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