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Mutterschutz: "Bestellmütter" haben keinen Anspruch auf Mutterschutz


Urteil des Europäischen Gerichtshofs
"Bestellmütter" haben keinen Anspruch auf Mutterschutz

Von afp, t-online
18.03.2014Lesedauer: 2 Min.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Der Anspruch auf Mutterschutz gilt nur für Frauen, die ihr Kind selbst ausgetragen haben.Vergrößern des BildesDer Anspruch auf Mutterschutz gilt nur für Frauen, die ihr Kind selbst ausgetragen haben. (Quelle: dpa-bilder)
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Kein Mutterschutz ohne Schwangerschaft - das klingt logisch. Aber nicht immer ist die Mutterschaft so eindeutig, wie ein Fall beweist, der vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg verhandelt wurde.

In den Verfahren ging es um zwei Fälle aus Großbritannien und Irland, bei denen Frauen Mutterschaftsurlaub beanspruchen wollten, obwohl ihre Kinder von Leihmüttern ausgetragen worden waren.

So ist Mutterschutz im EU-Recht definiert

Die Frauen scheiterten mit ihrem Antrag vor Gericht. So genannte Bestellmütter, die eine Leihmutter mit dem Austragen ihres Kindes beauftragen, haben keinen Anspruch auf Mutterschutzzeiten, urteilten die Richter (Az: C-167/12 und C-363/12). Mutterschutz sei im EU-Recht fest an Schwangerschaft und Entbindung geknüpft. Ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub für Bestellmütter" bestehe daher nicht, weil sie kein Kind ausgetragen und entbunden haben.

Anspruch auf Elternzeit nach Adoption

Ähnlich ist der Mutterschutz in Deutschland geregelt. Nach einer Adoption besteht allerdings Anspruch auf Elternzeit. Ob eine "Bestellmutter" auch Anspruch auf Elternzeit nach deutschem Vorbild hätte, hatte der EuGH nicht zu entscheiden.

Leihmutterschaft in Großbritannien erlaubt

In Großbritannien ist Leihmutterschaft erlaubt. Dort hatte eine Leihmutter eine mit dem Sperma des Lebenspartners der britischen Bestellmutter befruchtete gespendete Eizelle ausgetragen.

In Irland ist, wie in Deutschland, Leihmutterschaft zwar unzulässig. Im verhandelten Fall hatte aber ein irisches Ehepaar eine Leihmutter in Kalifornien beauftragt, ihr gemeinsames Kind auszutragen. Die irische Auftraggeberin hat wegen einer seltenen Fehlbildung zwar fruchtbare Eierstöcke, aber keine Gebärmutter.

Mutterschutz schützt Schwangere am Arbeitsplatz

Der gesetzliche Mutterschutz gewährleistet Müttern vor und nach der Geburt ihres Kindes einen besonderen Schutz im Arbeitnehmerverhältnis. Vor allem sollen schwangere Frauen vor möglichen Gefahren und Überforderungen am Arbeitsplatz geschützt werden, aber auch vor Kündigung wegen der Schwangerschaft.

Am 6. Februar 1952 trat in Deutschland das Mutterschaftsgesetz in Kraft. Ein vergleichbares Gesetz gibt es auch in anderen Ländern: Das Abkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) gibt sämtlichen Vertragsstaaten Mindeststandards im Mutterschutz vor.

Darin ist unter anderem festgehalten, dass angestellt beschäftigte Frauen mindestens 14 Wochen von der Arbeit freigestellt werden. Das Abkommen enthält außerdem Normen zum Gesundheitsschutz, zu finanziellen und medizinischen Leistungen, zum Beschäftigungsschutz sowie zur Nichtdiskriminierung und zum Schutz stillender Mütter.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
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