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Bundesverfassungsgericht prüft Recht auf Klärung der Abstammung


Bundesverfassungsgericht prüft Recht auf Klärung der Abstammung

Von afp
Aktualisiert am 24.11.2015Lesedauer: 3 Min.
Darf ein 88-jähriger mutmaßlicher Vater zum Vaterschaftstest gezwungen werden?Vergrößern des BildesKnifflige Frage für das Bundesverfassungsgericht: Darf ein 88-jähriger mutmaßlicher Vater zum Vaterschaftstest gezwungen werden? (Quelle: dpa-bilder)
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Ob mit 8, 18 oder 88 Jahren - die Suche nach den Wurzeln beschäftigt Menschen. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt derzeit darüber, inwieweit Kinder das Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung auch ohne eine Vaterschaftsklage durchsetzen können. Geklagt hat eine 65-jährige Frau.

Solch eine Klärung ohne weitere Rechtsfolgen können Kinder zwar seit 2008 gegenüber Männern durchsetzen, die sie rechtlich als Kind anerkannt haben. Dies gilt aber nicht bei einem mutmaßlichen Vater, der die Vaterschaft leugnet.

Im Ausgangsfall klagte eine 65-jährige Frau, die wissen will, ob ein mittlerweile 88-Jähriger ihr leiblicher Vater ist. Das Urteil soll erst in einigen Monaten fallen.

Der vermutete leibliche Vater

Zu klären ist die Frage, ob einem Kind gegen seinen vermuteten leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater ein Anspruch auf eine sogenannte rechtsfolgenlose Abstammungserklärung eingeräumt werden muss.

Durch die Verfassungsbeschwerde will die Frau den 88-Jährigen Mann zu einem DNA-Test zwingen, da sie ihn für ihren biologischen Vater hält. Die Klägerin sieht ihre Grundrechte verletzt, weil gesetzliche Regelungen einen DNA-Test verhindern.

Der Vertreter des 88-Jährigen hielt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dagegen. Der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof, wies auf die verschiedenen verfassungsrechtlichen Aspekte hin, die Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben. So müsse etwa geprüft werden, ob das Interesse einer funktionierenden sozialen Familie, das durch die Feststellung einer familienfremden Vaterschaft beeinträchtigt werden könnte, über dem Recht auf Kenntnis der Abstammung steht.

Vermutung hat gute Gründe

Die 65-jährige Klägerin will diese Lücke nun in Karlsruhe schließen lassen, um mit ihrer eigenen schlimmen Kindheit abschließen zu können. Die Frau aus Nordrhein-Westfalen hat guten Grund zu der Annahme, ihren mutmaßlichen, mittlerweile 88 Jahre alten Vater zu kennen.

Ihn hatte ihre Mutter immer als leiblichen Vater benannt. Der Mann hatte zudem die Geburt des Mädchens 1950 beim Standesamt gemeldet und dem Mädchen Jahre später bei einem Zusammentreffen auch einige Zeilen in dessen Poesiealbum geschrieben. Die Vaterschaft erkannte er aber nie an.

Details der schlimmen Kindheit

Die alleinerziehende Mutter heiratete einem Bericht der "Süddeutschen Zeitung" zufolge dann einen ehemaligen Straftäter, der zum Haustyrannen wurde. Er missbrauchte das Mädchen und prügelte und würgte die Mutter - bis der Gewalttäter in einem Akt der Nothilfe von ihrem Sohn erstochen wurde.

Für dieses Schicksal macht die Klägerin den mutmaßlichen Rabenvater moralisch mitverantwortlich und will nun geklärt wissen, dass er ihr leiblicher Vater ist. Ihre Mutter hatte das schon 1954 in einem Verfahren auf "Feststellung der blutsmäßigen Abstammung" versucht und war nach Einholung eines Blutgruppengutachtens vor Gericht gescheitert. 2009 lehnte dann ein Amtsgericht den Antrag der Tochter ab, den mutmaßlichen Vater zur Abgabe einer DNA-Probe zu zwingen.

Nun sollen die Verfassungshüter helfen, dass die Klägerin zumindest "Kenntnis über die eigene Abstammung" erhält. Dieses vom Grundgesetz verbürgte Recht hatte der Gesetzgeber 2008 im Paragraf 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuches zwar Kindern gegenüber ihren rechtlichen Vätern und umgekehrt eingeräumt. Mutmaßliche biologische Väter sind dort jedoch nicht genannt und können deshalb über diesen Weg nicht zu einem Gentest gezwungen werden.

Wie Karlsruhe das auch von der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannte Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung für solche Fälle durchsetzen wird, ist eine durchaus knifflige Frage. Klagen von Seitensprungkindern könnten funktionierende Familien belasten, warnen Familienrechtsexperten.

Andere Situation bei Samenspendekindern

1989 fällte das Bundesverfassungsgericht eine andere Entscheidung zur Vaterschaft. Demnach hat jeder das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft. Strittig war aber, ob das auch schon für Kinder gilt. Jetzt argumentierte der BGH: Dieses vom Grundgesetz geschützte Informationsinteresse habe einen so hohen Rang, dass Altersgrenzen zum Informationsrecht der Kinder unzulässig seien.

Dabei ging es um das Mindestalter und um Kinder, die durch eine Samenspende gezeugt wurden.

Nach Angaben des Vereins Spenderkinder gibt es deutschlandweit bis zu 100.000 durch anonyme Samenspende gezeugte Kinder. Allerdings gingen selbst optimistische Schätzungen davon aus, dass derzeit nur etwa 30 Prozent der Eltern ihre Kinder über die Zeugung mit Hilfe eines Samenspenders aufklären.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
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