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Voyeurismus - Definition und Rechtslage


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Voyeurismus: Definition und Rechtslage

rk (CF)

Aktualisiert am 17.02.2012Lesedauer: 1 Min.
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Für die einen ist Voyeurismus eine erotische Leidenschaft, für die anderen ein Rechtsbruch nach Definition. Die Lust an der Beobachtung kollidiert dementsprechend schnell mit dem grundlegenden Recht auf die eigene Privatsphäre. So genannte "Spanner" , die sich an dem Liebestreiben anderer Menschen ergötzen, können dementsprechend rechtlich belangt werden.

Voyeurismus ist ein heimlich gelebter Fetisch

Der Begriff des Voyeurismus kommt aus dem Französischen (von „voir“ - „sehen“ und „le voyeur“ – „der Seher“) und beschreibt das heimliche Beobachten sexueller Handlungen anderer Menschen. Es gibt verschiedene Abstufungen des Voyeurismus, worunter beispielsweise auch das bloße Beobachten einzelner, nackter oder teilweise entkleideter Menschen fällt.

Wer dem Voyeurismus frönt, ist ein Voyeur oder – im Volksmund – Spanner. Per Definition überwiegt die zwanghafte Lustbefriedigung, so beispielsweise über Masturbation während des Zuschauens, die natürliche Neugierde eines Menschen. Die meisten Voyeure sind übrigens männlichen Geschlechts, wobei es durchaus weibliche Anhänger dieses Fetischs gibt.

Die rechtliche Auslegung ist oft flexibel

Die strafrechtliche Verfolgung von Voyeurismus ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht eindeutig durch eine einheitliche Definition geregelt. Grundsätzlich hat jeder Mensch Anspruch auf seine Privatsphäre. Ein heimliches Beobachten durch eine dritte Person könnte als Eingriff in dieses Recht angesehen werden.

Was an öffentlichen Plätzen (zum Beispiel Wald, Strand) nicht eindeutig festzumachen ist, sieht im Schutze der eigenen vier Wände schon ganz anders aus: So steht beispielsweise das heimliche Aufnehmen einer Person, die sich in ihrer eigenen Wohnung oder sonstigen, privaten Räumen befindet, ganz klar unter Strafe. Auch wenn Sichtschutzmaßnahmen wie Jalousien bewusst umgangen oder Computer zwecks Aktivierung einer Webcam gehackt werden, liegt eine strafrechtliche Relevanz vor.

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