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Urteil: Reiseabbruchversicherung zahlt nicht nur Rückflug


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Reiseabbruchversicherung zahlt nicht nur Rückflug

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 31.05.2013Lesedauer: 1 Min.
Beinbruch im Urlaub - die Reiseabbruchversicherung muss auch für versäumte tage am Pool zahlen.Vergrößern des BildesBeinbruch im Urlaub - die Reiseabbruchversicherung muss auch für versäumte tage am Pool zahlen. (Quelle: Peter Widmann/imago-images-bilder)
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Um sich für eine Reise bestmöglich abzusichern, schließen viele eine Reiserücktrittsversicherung ab. Diese greift, wenn eine gebuchte Reise aus Gründen wie Krankheit oder einem Todesfall in der Familie nicht angetreten werden kann und kommt dann zum einen für die oftmals hohen Stornogebühren auf, und erstattet zum anderen bereits gezahlte Beträge für Flugtickets oder Hotels. Auch eine Reiseabbruchversicherung gehört zum Repertoire besonders vorsichtiger Reiseplaner. Diese deckt jene Kosten ab, die entstehen, wenn eine Reise aus bestimmten Gründen abgebrochen werden muss. In einem besonderen Fall wurde diese Versicherung nun aber zum Streitpunkt vor Gericht.

Operation auf Barbados

In dem Fall hatte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt gebucht und dabei auch eine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen. Während der Reise zog er sich eine dreifache Sprunggelenkfraktur zu. Die Operation erfolgte auf Barbados. Das Schiff fuhr ohne ihn weiter. Die Versicherung wollte außer den zusätzlichen Kosten für den Rücktransport jedoch nichts zahlen. Der Mann klagte. Mit Erfolg: Die Versicherung musste den anteiligen Reisepreis für die Tage nach dem Unfall ersetzen. Denn die Schiffsreise bestehe aus mehreren voneinander abgrenzbaren Teilleistungen.

Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen müssen erstattet werden

Urlauber mit einer Reiseabbruchversicherung bekommen im Schadensfall nicht nur die Kosten für die vorzeitige Beendigung der Reise erstattet. Ihnen steht auch eine Entschädigung für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen zu. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden (Az.: 11 O 40/12). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

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