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Kosten bei Namensänderung: Gericht weist Reiseveranstalter in die Schranken


Gericht weist Reiseveranstalter in die Schranken

Von afp
16.10.2013Lesedauer: 1 Min.
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Verbraucher, die nach der Buchung einer Pauschalreise den Namen eines Urlaubers ändern lassen, müssen dafür künftig womöglich weit weniger bezahlen als bislang. Die Branchenpraxis, für Namensänderungen oder -korrekturen bis zu 100 Prozent des Reisepreises und mehr zu verlangen, erklärte das Landgericht München für unzulässig, wie die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin mitteilte.

Nur die konkreten Mehrkosten dürfen verlangt werden, heißt es in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil. (Az. 12 O 5413/13)

Mehrkosten im Kleingedruckten

Reiseveranstalter wie die vom vzbv verklagte FTI Touristik GmbH verlangen für eine Namensänderung oft hohe Summen, einerlei, ob nur eine fehlerhafte Schreibweise korrigiert werden soll oder ein Ersatzreisender benannt wird. Die nun vor Gericht unterlegene FTI Touristik forderte laut ihrem Kleingedruckten gar "bis zu 100 % des Reisepreises oder mehr".

Die Münchener Richter stellten klar, dass Reiseveranstalter nur die tatsächlich entstehenden Mehrkosten verlangen dürfen. Höhere Forderungen könnten Kunden derart abschrecken, dass sie die Reise gar nicht erst antreten, statt beispielsweise den nach einer Heirat geänderten Namen umschreiben zu lassen. Nach dem Gesetz dürfen Verbraucher eine Ersatzperson noch bis zum Reisebeginn bestimmen. "Durch solche Klauseln mit völlig überzogenen Kosten werden die Rechte der Kundinnen und Kunden jedoch ausgehöhlt", erklärte Kerstin Hoppe vom vzbv.

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