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Teilreisewarnung: Auswärtiges Amt warnt vor Teil Ägyptens


Teilreisewarnung
Auswärtiges Amt warnt vor Teil Ägyptens

Von reuters, dpa-afx
Aktualisiert am 27.02.2014Lesedauer: 3 Min.
Taucher am Sharks Bay, Sharm el-Sheik. Dieser Ort liegt auf der Sinai-Halbinsel, die momentan von Urlaubern gemieden werden sollte.Vergrößern des BildesTaucher am Sharks Bay, Sharm el-Sheik. Dieser Ort liegt auf der Sinai-Halbinsel, die momentan von Urlaubern gemieden werden sollte. (Quelle: Picture alliance/ Stuart Forster / Robert harding/dpa-bilder)
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Der Ort Sharm El-Sheikh mit seinen vielen Hotels sowie das ehemalige Fischerdorf Dahab, dessen vorgelagerte Korallenriffe zu einem beliebten touristischen Ziel für Taucher aus aller Welt geworden sind, sollten derzeit von Reisenden gemieden werden. Denn beide Orte liegen auf der ägyptischen Sinai-Halbinsel, die momentan von Gewalt geprägt ist. Die Bundesregierung rät deutschen Touristen deshalb dringend von Reisen in die gesamte Region ab.

Auch Badeorte betroffen

Dies gelte einstweilen auch für die Badeorte, erklärte das Auswärtige Amt am Mittwoch in seinen jüngsten Reisehinweisen. Reisenden auf dem Sinai werde geraten, sich im Hinblick auf eine frühere Abreise an ihren Reiseveranstalter zu wenden. Bislang hatte das Auswärtige Amt nur vor Reisen ins ägyptisch-israelische Grenzgebiet sowie in den Nordsinai gewarnt. Militante Islamisten hatten Urlaubern in Ägypten in der vergangenen Woche mit neuen Anschlägen gedroht. Ausländern war ein Ultimatum zum Verlassen des Landes bis Donnerstag vergangener Woche gestellt worden.

Reiseveranstalter Frist setzen

Urlauber in Badeorten auf der Sinai-Halbinsel in Ägypten sollten sich an ihren Reiseveranstalter wenden, wenn sie vorzeitig abreisen wollen. Dabei sollten Urlauber dem Veranstalter eine Frist setzen, bis wann sie abreisen wollen, erklärt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Lässt der Veranstalter diese verstreichen, können Urlauber sich selbst einen Rückflug organisieren und die Kosten dafür als Schadensersatz geltend machen.

Den Reisevertrag können Urlauber auch dann noch kündigen, wenn sie bereits vor Ort sind. Der Veranstalter muss dann aber nichts erstatten, was bereits gezahlt wurde - also zum Beispiel die Unterkunft bis zum Abreisetag und die Flüge. Nur die Leistungen, die bis dahin noch nicht in Anspruch genommen wurden, kann der Urlauber zurückbekommen, erklärt Degott.

Manche Veranstalter bestehen auf Stornogebühren

Generell dürfen Kunden kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Reise durch höhere Gewalt im Urlaubsland erheblich gefährdet oder beeinträchtigt wäre. Dafür gilt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts als klares Indiz. Die gibt es bislang für die gesamte Sinai-Halbinsel nicht. Urlauber können sich aber auf den verschärften Sicherheitshinweis berufen, der eine Stufe unter der Reisewarnung steht, und fordern, kostenlos vom Vertrag zurücktreten zu dürfen. Allerdings bestehe dann die Möglichkeit, dass der Veranstalter auf die Stornogebühren besteht und es zu einem Rechtsstreit kommt, erklärt Degott. Gute Karten in so einem Streit haben Urlauber, wenn die Reise schon sehr bald starten und in die betroffene Region führen sollte. Steht der Urlaub erst in einigen Monaten an und geht nicht nach Taba oder Sharm el Scheich, sondern etwa nach Hurghada, sind die Chancen für Kunden schlechter.

Kann ich meine Reise jetzt kostenlos stornieren?

Zahlreiche Reiseveranstalter akzeptieren kostenlose Stornierungen bei einer offiziellen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Laut Reiserechtler Paul Degott ist eine Kündigung immer in einer Situation höherer Gewalt möglich, wenn diese die Reise konkret betreffe und so zum Beispiel "der planmäßige Erholungsurlaub nicht mehr möglich ist". Die Anbieter müssten bei Stornierung also den gesamten Reisepreis zurückzahlen. Bei vorzeitiger Abreise müsse vom Verbraucher nur der erbrachte Teil der Reise und die Rückreise bezahlt werden.

Hilft mir eine Reiserücktritt-Versicherung?

Selbst wer eine Reiserücktritt-Versicherung abgeschlossen hat, ist bei Streit mit dem Reiseveranstalter nicht auf der sicheren Seite. Die Police schließt Ereignisse höherer Gewalt wie Anschläge oder Naturkatastrophen regelmäßig aus. Sie deckt nur persönliche Risiken ab, etwa eine schwere Krankheit oder der Tod eines Angehörigen vor Reiseantritt. Sollte der Anbieter eine kostenlose Stornierung verweigern und wollen Verbraucher dagegen vorgehen, wären sie also auf eine Rechtsschutz-Versicherung angewiesen.

Direkt zu Informationen des Auswärtigen Amtes zur Lage in Ägypten

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