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Schadstoffe in Mineralwasser sind erlaubt - Recht auf Berufsfreiheit

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Verbraucher

"Natürliches Mineralwasser" muss nicht absolut rein sein

02.08.2013, 13:32 Uhr | dpa

Mineralwasser: "Natürliches Mineralwasser" muss nicht absolut rein sein. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)

Urteil: "Natürliches Mineralwasser" muss nicht absolut rein sein. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)

Frisch, klar und rein soll es sein - Mit natürlichem Mineralwasser möchte man seinem Körper eigentlich etwas Gutes tun. An Dreck im Wasser denken da die wenigsten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied nun aber: Ein bisschen Dreck darf sein und "natürlich" heißt nicht absolut rein - jedenfalls beim Mineralwasser. Das gilt zumindest, solange der Menschen keinen Schaden nimmt.

"Natürliches Mineralwasser" muss nicht rein sein

Ein "natürliches Mineralwasser" muss nicht absolut rein sein. Das Gebot "ursprünglicher Reinheit" der bundesweiten Mineral- und Tafelwasserverordnung "fordert keine absolute Abwesenheit von Schadstoffen", entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

Damit unterlag das Land Baden-Württemberg, das fünf Mineralquellen die Zulassung verweigern wollte, weil dort Abbauprodukte von Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen worden waren. Weil diese aber nicht gesundheitsschädlich sind und es in der Mineralwasserverordnung keine Grenzwerte gibt, erkannte der VGH in der Nichtzulassung einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.

Pflanzenschutzreste im Mineralwasser

Damit blieben Berufungen des Landes Baden-Württemberg gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart erfolglos. Das Stuttgarter Gericht hatte die Widerrufe staatlicher Anerkennungen aufgehoben. Die Pflanzenschutzreste waren im Brunnenwasser der Quellen von fünf Mineralwasserfirmen festgestellt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart wollte deshalb die Quellen schließen.

Es gibt lediglich Orientierungswerte

Aus Sicht des VGH ist für solche Qualitätsanforderungen, die dermaßen in die Berufsfreiheit eingreifen, ein Gesetz nötig. Der vom Land herangezogene "Orientierungswert" für Pflanzenschutzmittel und Arzneimittel von 0,05 Mikrogramm pro Liter sei aber nur in einer behördeninternen Verwaltungsvorschrift festgelegt. Das ersetze die gebotene gesetzliche Regelung nicht.

Auch hätte für einen Widerruf ein Schaden für den Staat, die Allgemeinheit oder wichtige Gemeinschaftsgüter drohen müssen - was hier nicht der Fall sei. Der Gesundheits- und Verbraucherschutz oder der Schutz eines fairen Handels erfordere nicht die absolute Reinheit eines "natürlichen Mineralwassers".

02.08.2013, 13:32 Uhr | dpa

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