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Patientenrechte: Muss mir der Arzt die Wahrheit sagen?


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Patientenrechte: Muss mir der Arzt die Wahrheit sagen?

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Aktualisiert am 13.12.2010Lesedauer: 3 Min.
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Viele Patienten wissen zuwenig über ihre Rechte.Vergrößern des Bildes
Viele Patienten wissen zuwenig über ihre Rechte. (Quelle: imago)

Viele Patienten wissen nicht genug über ihre Rechte beim Arztbesuch - das hat jetzt eine Studie der Bertelsmann Stiftung ergeben. Demnach kennen 61 Prozent der Befragten ihre Rechte als Patient nicht. Muss der Arzt dem Patienten immer die Wahrheit sagen? Muss er auch die Angehörigen über die Krankheit des Patienten informieren? Gibt es Schadensersatz für zu lange Wartezeiten? Die zehn wichtigsten Fragen und Antworten zu Patientenrechten.

Gesetz über Patientenrechte in Planung

Einfach im Gesetzbuch nachschlagen kann ein Patient seine Rechte nicht. "Es gibt bislang kein Gesetz, das Patientenrechte regelt", erklärt Beate Steldinger, Fachanwältin für Medizinrecht von der Kanzlei Putz und Steldinger in München. Wer etwas über Patientenrechte wissen will, muss sich deshalb an der bisherigen Rechtsprechung orientieren. Allerdings plant das Bundesgesundheitsministerium ein Patientenrechtegesetz. Doch auch ohne kann sich ein Patient auf seine Rechte berufen und sie wahrnehmen - wenn er sie kennt.

Arzt ist zur Aufklärung verpflichtet

23 Prozent der Befragten glauben, dass der Arzt seinem Patienten nicht immer die Wahrheit über dessen Krankheit sagen muss. Aber das ist falsch. "Ein Arzt muss den Patienten grundsätzlich aufklären", betont Steldinger. Er darf eine Erkrankung nicht verschweigen - auch nicht, um den Patienten zu schonen. "Wie der Arzt den Patienten aufklärt, ist aber eine Frage des Fingerspitzengefühls", sagt die Juristin. Wenn ein Patient sehr labil wirke, könne der Arzt die Diagnose auch vorsichtig mitteilen.

Schweigepflicht gilt auch gegenüber Ehepartnern

Die Aufklärungspflicht gilt aber nur gegenüber dem Patienten. Angehörige und Ehepartner haben hingegen kein Recht, etwas über die Krankheit zu erfahren. Das wissen 20 Prozent der Befragten nicht. "Der Patient muss den Arzt erst von der Schweigepflicht entbinden", sagt Steldinger. Wenn der Patient seiner Familie die Krankheit vorenthält, um sie zu schonen, dann ist das seine Entscheidung. Die einzige Ausnahme von der Schweigepflicht: Ärzte müssen Geschlechtskrankheiten, HIV-Infektionen, Schwangerschaftsabbrüche und Fehlbildungen bei neugeborenen Kindern den Behörden melden. Das heißt aber nicht, dass auch Angehörige über die HIV-Infektion des Patienten informiert werden müssen. "Da gibt es aber natürlich schwierige Grenzfälle", sagt die Anwältin, "wenn zum Beispiel ein Arzt ein Ehepaar behandelt und weiß, dass der Mann HIV-positiv ist - muss er dann die Frau warnen, damit sie sich schützen kann?" Diese Frage sei nicht eindeutig zu beantworten.

Schadensersatz bei langer Wartezeit

Oft sind es aber ehe banale Probleme, auf die Patienten stoßen. Beispiel: Der Arzttermin war um 9 Uhr, aber bis 11 Uhr sitzt man im Wartezimmer. Wenn ein Patient unverhältnismäßig lange auf die Behandlung warten muss, kann er theoretisch Schadensersatz verlangen. "Voraussetzung dafür ist aber, dass durch die Wartezeit tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, zum Beispiel, weil man ein Geschäftstreffen verpasst hat", sagt Beate Steldinger. Dies zu beweisen sei aber sehr schwierig. Deshalb habe eine Klage auf Schadensersatz wenig Erfolg. "Der Patient kann ja auch jederzeit die Praxis verlassen, wenn ihm die Wartezeit zu lang wird", erklärt die Anwältin.

Kunstfehler verjähren nach drei Jahren

Die lange Wartezeit beim Arzt ist zu verkraften. Was aber, wenn man sich nach der Behandlung schlechter fühlt als vorher oder wenn dem Arzt bei der Operation ein Fehler unterläuft? Betroffene, die glauben, dass ihnen durch falsche Behandlung ein Schaden entstanden ist, sollten unbedingt einen Fachanwalt zu Rate ziehen, damit der Fall so schnell wie möglich geklärt wird, rät Steldinger. "Sonst kann es sein, dass der Kunstfehler verjährt ist, bevor ein Arzt verklagt werden kann." Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt aber erst in dem Moment, in dem der Patient den Behandlungsfehler entdeckt. Das kann unter Umständen auch erst ein Jahr nach der Behandlung sein.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
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