27.03.2013, 12:39 Uhr | dapd
Die Zyprer dämonisieren Kanzlerin Merkel mit Hitlerbart als Schrecken Europas. Nach Einschätzung eines Strafrechtsprofessors dürfen sie das (Quelle: Reuters)
Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) mit Hitler-Bart und in Nazi-Uniform: ein typisches Bild der Euro-Krise. Dies und plakativ geäußerte Behauptungen, wie die, Deutschland strebe die Errichtung eines Vierten Reichs an, sorgen hierzulande bei Politik und Bevölkerung derzeit für Unmut. Der Tübinger Strafrechtler Jörg Kinzig erklärt indes, Merkel-Hitler-Vergleiche seien nicht strafbar.
"Ein solcher Vergleich könnte noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein", sagte Kinzig. Gerade im politischen Meinungskampf dürfe man nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts pointiert formulieren.
Dabei könnten auch "polemische Überzeichnungen" und ein "robuster Sprachgebrauch" noch vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein. Hier sei das Verfassungsgericht oft liberaler als untere Gerichte, sagte der Strafrechtsprofessor von der Universität Tübingen.
Zuletzt hatte Medienberichten zufolge der Ökonomieprofessor Juan Torres López in der spanischen Zeitung "El País" Merkel mit Hitler verglichen. "Wie Hitler hat Angela Merkel dem Rest des Kontinents den Krieg erklärt, diesmal um sich wirtschaftlichen Lebensraum zu sichern", schrieb López in dem Beitrag.
Theoretisch wären hier am ehesten die Straftatbestände der "Beleidigung", der "üblen Nachrede" oder der "Verleumdung" einschlägig, sagte Kinzig. Bei der "Beleidigung" komme es auf ein herabwürdigendes Werturteil an.
Hingegen wird wegen "übler Nachrede" bestraft, wer über einen anderen eine unwahre Tatsache verbreitet, die geeignet ist, diesen "verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen".
Kinzig betonte aber, dass derjenige, der in einer politisch herausgehobenen Position tätig ist, auch "mehr einstecken" müsse. Vieles, was unanständig sei, sei trotzdem nicht strafbar. In den USA sei man noch großzügiger mit der Meinungsfreiheit.
Der Sondertatbestand der "verfassungsfeindlichen Verunglimpfung von Verfassungsorganen" scheide hier aus, sagte Kinzig. Denn dabei müsste sich derjenige, der die Bundesregierung als Verfassungsorgan verunglimpft, zugleich "absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze" einsetzen.
27.03.2013, 12:39 Uhr | dapd
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