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"Kein gutes Gesetz": Österreich verbietet Vollverschleierung


"Kein gutes Gesetz"
Österreich verbietet Vollverschleierung

Von afp, cwe

Aktualisiert am 10.06.2017Lesedauer: 1 Min.
Eine Frau trägt einen Niqab.Vergrößern des BildesEine Frau trägt einen Niqab. (Quelle: Evert-Jan Daniels/epa/dpa-bilder)
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Auch in Österreich ist es Frauen künftig verboten, vollverschleiert in der Öffentlichkeit zu erscheinen. Das neue Gesetz ist umstritten und Teil eines Maßnahmen-Bündels für eine bessere Integration von Asylbewerbern.

In Österreich tritt am 1. Oktober ein Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum in Kraft. Bundespräsident Alexander Van der Bellen verlieh der Neuregelung durch seine Unterschrift Gesetzeskraft, obwohl er gesagt hatte, die im Mai vom Parlament beschlossene Maßnahme sei "kein gutes Gesetz". Wer ab Anfang Oktober vollverschleiert - etwa mit Burka oder Nikab - in die Öffentlichkeit tritt, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 150 Euro rechnen.

Das Verbot der Vollverschleierung ist Teil eines Integrationsgesetzes, das für Flüchtlinge und Asylbewerber die Teilnahme an Sprachkursen, Staatsbürgerkunde, Bewerbungs- und Arbeitstrainings verpflichtend vorsieht. Wer die Teilnahme an dem zwölfmonatigen Integrationsprogramm verweigert, muss mit Kürzungen staatlicher Zuwendungen rechnen.

Nach dem Zerbrechen der großen Koalition aus sozialdemokratischer SPÖ und konservativer ÖVP stehen am 15. Oktober in Österreich Neuwahlen an. Dabei könnte die rechtspopulistische FPÖ erneut an Zulauf gewinnen. Ihr Bewerber bei der Präsidentenwahl, Norbert Hofer, war im Dezember nur relativ knapp dem ehemaligen Grünen-Chef Van der Bellen unterlegen.

Verbote in immer mehr Staaten

Vollverschleierungsverbote wie das jetzt in Österreich vorgesehene gibt es unter anderem in Frankreich, Belgien, Bulgarien und einigen Teilen der Schweiz. Der deutsche Bundestag beschloss im April ein Verbot der Gesichtsverhüllung in bestimmten Fällen, etwa beim Beantragen eines Ausweispapiers. Bundesbeamte und Soldaten dürfen ihr Gesicht während des Dienstes grundsätzlich nicht verhüllen.

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