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Urteil über Böhmermanns "Schmähgedicht" fällt erst im Mai


Gericht fällt im Mai Urteil über Böhmermanns "Schmähgedicht"

dpa, Almut Kipp

Aktualisiert am 27.02.2018Lesedauer: 2 Min.
Der türkische Ministerpräsident Erdogan gegen den Satiriker Böhmermann: Das Gericht fällt am 15. Mai ein Urteil.Vergrößern des BildesDer türkische Ministerpräsident Erdogan gegen den Satiriker Böhmermann: Das Gericht fällt am 15. Mai ein Urteil. (Quelle: Presidential Press Office/Spata/dpa-bilder)
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Gilt die Freiheit der Kunst – oder wird die Menschenwürde des türkischen Präsidenten Erdogan verletzt? Darum geht es in der Verhandlung über Jan Böhmermanns "Schmähgedicht". Etliche Passagen daraus sind verboten. Ob es dabei bleibt?

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) will am 15. Mai entscheiden, ob das "Schmähgedicht" des TV-Moderators Jan Böhmermann in größeren Teilen weiter verboten bleibt. Der Senat halte die Entscheidung des Landgerichts für sorgfältig begründet und nachvollziehbar, sagte der Vorsitzende Richter des OLG-Zivilsenats, Andreas Buske, in Hamburg in einer Berufungsverhandlung. Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan wollte das Gedicht über ihn komplett verbieten lassen. Dessen diesbezügliche, sogenannte Anschlussberufung wies das Gericht jedoch zurück.

Der TV-Moderator wehrt sich juristisch gegen das Verbot großer Teile seines "Schmähgedichts". Er hatte die Verse am 31. März 2016 in seiner Sendung "Neo Magazin Royale" (ZDFneo) vorgetragen und darin das türkische Staatsoberhaupt unter anderem mit Kinderpornografie und Sex mit Tieren in Verbindung gebracht. Das Landgericht hatte der Klage Erdogans mit seinem Urteil vom 10. Februar 2017 teilweise stattgegeben und verboten, bestimmte "ehrverletzende" Passagen des Textes zu wiederholen. Dagegen legte Böhmermann Berufung ein, der notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht gehen will.

Satirefreiheit sei nicht grenzenlos

Der OLG-Senat machte deutlich, dass es sich bei dem umstrittenen Beitrag um Satire handele. Satirefreiheit sei aber nicht grenzenlos, sagte Richter Buske. Wenn sie in die Menschenwürde eingreife, stoße sie an ihre Grenzen. Der Senat werde ebenfalls zu bewerten haben, ob das Gedicht mit seiner Einbettung in der Sendung als Gesamtwerk zu sehen ist oder die Maßstäbe der Satire nur für einzelne Verse anzuwenden sind. Der Vorsitzende sagte, dass die Zeilen nicht ernsthaft auf Erdogan zielen könnten.

Hieran entzündete sich scharfe Kritik von Böhmermann-Anwalt Christian Schertz. Wenn Erdogan nicht gemeint sei, dann könne es keine Schmähkritik sein, weil es hierbei nur um die Diffamierung des anderen gehe, resümierte Schertz nach der Verhandlung. Konsequent müsste dann die Erdogan-Klage abgewiesen werden. Der Verteidiger hatte vor Gericht moniert, dass die Einbettung des Gedichts in den Gesamtkontext bislang nicht hinreichend berücksichtig worden sei.

Bundesregierung sei Adressat

Deutliche Worte fand auch Erdogan-Anwalt Mustafa Kaplan nach der Verhandlung: "Rassismus und Menschenverachtung ist widerwärtig und verabscheuungswürdig, und man kann so etwas nicht mit Kunstfreiheit oder Meinungsfreiheit rechtfertigen."

In einer persönlichen Erklärung an das Gericht zu seiner "Motivation für sein satirisches Proseminar zum Thema "Schmähkritik und Meinungsfreiheit"" schreibt Böhmermann, dass der Adressat seines Beitrags nicht der Kläger, sondern die deutsche Bundesregierung gewesen sei. "Meine künstlerische und inhaltliche Motivation war das Exponieren der besorgniserregenden Zurückhaltung der Bundesregierung gegenüber dem türkischen Staatspräsidenten in Fragen nicht verhandelbarer Grundrechte."

Außerdem habe er sein Publikum aufklären wollen, "welch weitreichende Befugnisse und welche Macht Kunst, Comedy, Satire, kritischer Witz und das freie Wort in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung haben – in Abgrenzung zu den hinlänglich bekannten Vorstellungen des türkischen Staatspräsidenten."

Verwendete Quellen
  • dpa
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