16.09.2010, 14:01 Uhr | dpa, dapd
Pflegebedürftige Eltern können von ihren Kindern grundsätzlich Unterhalt erwarten (Foto: dpa) (Quelle: dpa)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die grundsätzliche Unterhaltspflicht von erwachsenen Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern betont. Ein Wegfall der Unterhaltspflicht bleibe "auf Ausnahmefälle beschränkt", entschied das Gericht. Das Gesetz fordere "familiäre Solidarität".
Der BGH verurteilte einen 48-jährigen Mann, für seine inzwischen verstorbene Mutter rückwirkend Sozialhilfe an die Stadt Gelsenkirchen zurückzubezahlen.
Der Mann hatte sich geweigert, weil er als Kind von der Mutter wegen ihrer schweren Psychose nie gut behandelt worden sei. Geklagt hatte die Stadt und deutlich über 40.000 Euro zurückverlangt.
Die jahrzehntelang psychisch kranke Frau war ab 2005 in einem Pflegeheim untergebracht gewesen und hatte wegen einer Psychose ihre Kinder nur zeitweise vernünftig versorgen können. Der Sohn hatte daher argumentiert, sie habe ihren Anspruch verwirkt.
"Es gibt keine ausreichenden Gründe für eine Verwirkung", sagte dagegen die Vorsitzende Richterin Meo-Micaela Hahne. Die Mutter treffe keine Schuld an ihrer Erkrankung. Der Sohn könne sich deshalb nicht darauf berufen, sie sei verantwortlich für seine schlimme Kindheit und habe daher keinen Anspruch mehr auf Unterhalt.
"Die Krankheit war aber eine schicksalhafte Entwicklung", begründete die Richterin ihre Entscheidung. Die Folgen fielen in den Bereich der innerfamiliären Solidarität. "Der Unterhaltsanspruch ist somit nicht verwirkt."
Mit der Entscheidung folgte der 12. Familiensenat im wesentlichen der Argumentation der Stadt Gelsenkirchen und der Vorinstanz. "Die Frage nach der Unterhaltsschuld ist eine rechtliche Verpflichtung - egal ob es gerade passt oder nicht", sagte der Anwalt der Stadt. Zudem sei es auch keine "unbillige Härte", das Geld zurückzuverlangen. Der Sohn sei entsprechend leistungsfähig.
Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamm, hatte den Mann zur Zahlung verurteilt. Da die Mutter krank gewesen und unter einer schizophrenen Psychose gelitten habe, treffe sie keine Schuld. Der Unterhaltsanspruch an den Sohn sei deshalb gerechtfertigt. Dagegen hatte der 48-Jährige beim BGH Revision eingelegt.
Quelle: dpa, dapd
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