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Bundesverfassungsgericht: Deutschland darf Gefährder abschieben


Deutschland darf Gefährder abschieben

reuters, afp, awo

Aktualisiert am 27.07.2017Lesedauer: 1 Min.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die bisherige Praxis der Abschiebung von Gefährdern.Vergrößern des BildesDas Bundesverfassungsgericht bestätigt die bisherige Praxis der Abschiebung von Gefährdern. (Quelle: Uli Deck/dpa-bilder)
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Ausländer, von denen laut Sicherheitsbehörden eine Terrorgefahr ausgeht, sogenannte "Gefährder", dürfen abgeschoben werden. Das hat des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.

Das oberste deutsche Gericht teilte am Donnerstag mit, die entsprechende Vorschrift im Aufenthaltsgesetz sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Begriff Gefährder sei ausreichend bestimmt.

Laut des Aufenthaltsgesetzes können Bundesländer die Abschiebung eines Ausländers anordnen, um terroristischen oder anderen Sicherheitsgefahren vorzubeugen.

Im konkreten Fall ging es um einen algerischen Staatsangehörigen, der 2003 in Deutschland einreiste. 2017 stufte ihn der Innensenator von Bremen als Gefährder ein und ordnete an, dass der Algerier in sein Geburtsland abgeschoben werden sollte. Der Algerier erhob Verfassungsbeschwerde – erfolglos.

Hessen: Terrorverdächtiger wird nicht abgeschoben

Zuletzt sorgte ein weiterer Fall um einen Gefährder für Aufsehen: Ein unter Terrorverdacht stehender Tunesier sollte abgeschoben werden. Durfte aber nicht.

Dem Mann wird vorgeworfen, in Deutschland einen Anschlag für die Terror-Organisation “Islamischer Staat“ geplant zu haben. In Tunesien gilt er als Mittäter eines Anschlags mit 24 Todesopfern.

Wenige Minuten bevor der Terrorverdächtige im März nach Tunesien abgeschoben werden sollte, erwirkte er mit einem Eilantrag den Stopp seiner Abschiebung. Ein Verwaltungsgericht entschied: Der Mann darf nicht abgeschoben werden. Deutschland habe zwar ein Interesse an der Abschiebung – der Mann in Tunesien aber keinen hinreichenden Schutz vor der Todesstrafe.

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  • Florian Schmidt
Von Florian Schmidt

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