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Zwangsbehandlung als letztes Mittel – Patientin erfolgreich


Karlsruher Richter setzen Maßstäbe
Patientin wehrt sich gegen Zwangsbehandlung

Von dpa
16.08.2017Lesedauer: 1 Min.
Die Beschwerdeführerin war im Juli 2014 wegen halluzinatorischer Schizophrenie in die geschlossene Abteilung einer Klinik eingewiesen worden. (Symbolbild)Vergrößern des BildesDie Beschwerdeführerin war im Juli 2014 wegen halluzinatorischer Schizophrenie in die geschlossene Abteilung einer Klinik eingewiesen worden. (Symbolbild) (Quelle: Christian Ditsch/imago-images-bilder)
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Das Bundesverfassungsgericht hat einer Patientin aus Mecklenburg-Vorpommern Recht gegeben, die sich per Verfassungsbeschwerde gegen ihre Behandlung mit einem Medikament in der geschlossenen Abteilung eines Klinikums gewehrt hatte.

Die Rechtsgrundlage im Psychischkrankengesetz des Landes in der Fassung bis zum 30. Juli 2016 sei mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, entschied der Zweite Senat in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (2BvR 2003/14).

Die Beschwerdeführerin war im Juli 2014 wegen halluzinatorischer Schizophrenie in die geschlossene Abteilung einer Klinik eingewiesen worden. Das Amtsgericht genehmigte die Zwangsmedikation auf Grundlage des Landes-Psychischkrankengesetzes. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde. Inzwischen sei die betreffende Vorschrift außer Kraft gesetzt und neu gefasst worden.

Ähnliche Vorschriften gebe es noch in weiteren Bundesländern. Nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts greift der Beschluss in das Grundrecht aus Artikel 2 des Grundgesetzes ein, das die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht darüber schützt.

Zwangsbehandlung als letztes Mittel

Eine Zwangsbehandlung dürfe nur als letztes Mittel vorgesehen sein, wenn mildere Mittel nicht in Betracht kommen. Es müsse der Versuch unternommen werden, eine auf Vertrauen gegründete Zustimmung des Patienten zu erlangen. Der zu erwartende Nutzen der Behandlung müsse den möglichen Schaden der Nichtbehandlung überwiegen. Schließlich sei es unabdingbar, dass ein Arzt die medikamentöse Zwangsbehandlung anordnet und überwacht.

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