01.03.2012, 09:31 Uhr | md (CF)
Die Billigungsklausel stellt einen wichtigen Bestandteil von Kfz-Versicherungsverträgen dar. Sie ermöglicht dem Verbraucher nach Zugang der Vertragsunterlagen eine Bedenkzeit, sofern sich die Endfassung des Vertrags vom ursprünglichen Angebot unterscheidet. Er darf auf dieser Basis Einspruch einlegen.
Die Billigungsklausel dient dem Verbraucherschutz und soll Sie vor „Flüchtigkeitsfehlern“ beim Abschluss einer Police schützen. Diese Klausel greift nicht allein bei der Kfz-Versicherung, sondern auch bei anderen Versicherungsformen.
Bei Kfz-Versicherungen ist die Billigungsklausel allerdings von besonderer Relevanz, da sich beispielsweise die Stammdaten des Versicherers während der Tarifierung durch den Makler ändern können. Sofern diese neuen Stammdaten den Versicherungsmakler erst nach oder während der Erstellung Ihres Kfz-Versicherungsangebots erreichen, geht dies nicht selten mit einer automatischen Modifikation der Rahmenbedingungen der abgeschlossenen Versicherung einher. Dies kann beispielsweise Änderungen bei den ursprünglich ausgehandelten Prämien nach sich ziehen.
Desweiteren schützt die Billigungsklausel auch vor einem fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Handeln des Versicherungsmaklers. Ein solches liegt beispielsweise dann vor, wenn verschiedene Kfz-Versicherungsbestandteile im Rahmen eines Pakets angeboten werden, die eigentlich gar nicht zusammen abgeschlossen werden können. Infolgedessen könnte der letztendliche Versicherungsvertrag deutlich vom Ursprungsangebot abweichen, so dass die Billigungsklausel greift.
Branchenüblich eröffnet Ihnen die Billigungsklausel eine Bedenkzeit von einem Monat. Die Frist beginnt mit Zugang des Versicherungsvertrags. Sofern sich darin Änderungen ergeben haben, die im Vorfeld nicht abzusehen waren, können Sie mit Verweis auf die Billigungsklausel vom Abschluss problemlos zurücktreten. Zur Fristwahrung reicht ein formloses Schreiben an die Versicherungsgesellschaft, idealerweise als Einschreiben und/oder als Fax. Verstreicht der Monat ohne einen Einspruch, gilt der Versicherungsvertrag als angenommen.
01.03.2012, 09:31 Uhr | md (CF)
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