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Dienstreisekasko - Wenn Arbeitnehmer ihr Privatauto nutzen


Kein Firmenwagen
Dienstreisekasko: Wenn Arbeitnehmer ihr Privatauto nutzen

kf (CF)

Aktualisiert am 01.03.2012Lesedauer: 2 Min.
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Mit der Dienstreisekasko sind Privatfahrzeuge abgesichertVergrößern des Bildes
Mit der Dienstreisekasko sind Privatfahrzeuge abgesichert (Quelle: imago-images-bilder)

Die Dienstreisekasko-Versicherung schützt einen Arbeitnehmer bei Fahrten, die er im Auftrag seines Arbeitgebers unternimmt. Liegt eine solche Police nicht vor, muss der Arbeitgeber im Schadensfall haften, da eine private Kfz-Versicherung bei berufsbedingten Fahrten nicht einspringt.

Dienstreisekasko sichert Dienstreisen im Privatfahrzeug ab

Ein klassisches Szenario ist die Fahrt zu einer Messe oder einer Tagung während der Arbeitszeit. Sofern der Arbeitnehmer nicht über ein Firmenfahrzeug verfügt und mit dem Privat-PKW zum Termin aufbrechen muss, ist er nicht oder nicht in vollem Umfang durch seine private Kfz-Versicherung abgesichert. Im Falle eines Unfalls muss der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden geradestehen. Um sich gegen die damit verbundenen Ersatzansprüche abzusichern, kann dieser eine Dienstreisekasko abschließen.

Mit einer solchen Police in der Hinterhand sind dienstliche Fahrten in privaten Fahrzeugen gegen Sachschäden versichert. Der Umfang der Absicherung entspricht einer klassischen Vollkaskoversicherung, womit neben Unfällen auch Schäden durch Vandalismus, Explosionen, Glasbruch, Zusammenstöße, Diebstahl und Überschwemmungen abgedeckt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mitarbeiter der Eigentümer des gefahrenen Fahrzeugs ist oder nicht.

Arbeitnehmer kann nicht immer in Anspruch genommen werden

Ebenso ist der Abschluss einer Dienstreisekasko-Versicherung für bestimmte Mitarbeitergruppen möglich, beispielsweise für die Außendienstabteilung. Der Abschluss erfolgt in diesem Fall unter den Bedingungen eines zuvor geschlossenen Rahmenvertrags.

Sofern keine Dienstreisekasko vorliegt, müssen Sie auf dienstlichen Fahrten entstandene Schäden bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Dieser muss wohlgemerkt nur dann haften, wenn das Fahrzeug in seinem „Betätigungsbereich“ genutzt wurde und die Benutzung wirklich notwendig war. Dagegen können Sie den Arbeitgeber nicht in Anspruch nehmen, sofern Sie das Fahrzeug aus reiner Bequemlichkeit verwendet haben – so beispielsweise für eine kurze Strecke, die auch zu Fuß oder mit den öffentlichen Verkehrsmittel hätte zurückgelegt werden können.

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