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Der Deckungsumfang der Kfz-Versicherung

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Der Deckungsumfang der Kfz-Versicherung

01.03.2012, 09:31 Uhr | jb (CF)

Der Deckungsumfang definiert die Rahmenbedingungen der Leistungspflicht einer Kfz-Versicherung. Damit ist die gesetzliche Pflicht gemeint, Schäden zu ersetzen, die durch den Besitz und/oder den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstehen können.

Kfz-Versicherung deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab

Der Deckungsumfang einer Kfz-Versicherung muss im Zuge dessen Personen-, Sach- und Vermögensschäden umfassen. Personenschäden sind dabei nicht nur Verletzungen, die direkt durch einen Unfall entstanden sind, sondern auch anhaltende Schmerzen als Spätfolge eines Unfalls. Sachschäden beschreiben dagegen Schäden, die einer Sache entstanden sind – so beispielsweise dem gegnerischen Fahrzeug. Vermögensschäden sind schließlich Schäden, die nicht unmittelbar mit Personen- oder Sachschäden in Verbindung stehen. In diesem Zusammenhang sei beispielsweise ein durch den Unfall entstandener Verdienstausfall genannt, wenn die betroffene Person über einen längeren Zeitraum im Krankenhaus bleiben muss.

Mindestdeckungsumfang ist gesetzlich geregelt

Der Mindestdeckungsumfang für diese Schadensarten ist hierzulande gesetzlich vorgeschrieben: So muss eine Kfz-Versicherungen für Personenschäden in einer Höhe von bis zu 2,5 Millionen Euro aufkommen. Sind drei oder mehr Personen betroffen, erhöht sich dieser Maximalbetrag auf bis zu 7,5 Millionen Euro. Bei Sachschäden liegt die gesetzliche Mindestdeckungssumme bei einer Million Euro. Vermögensschäden sind schließlich bis zu einer Höhe von 50.000 Euro zu regulieren.

Kfz-Versicherung: Tipps zur Unfallabwicklung

Den tatsächliche Deckungsumfang für den jeweiligen Tarif legt die Kfz-Versicherung in den individuellen Versicherungsbedingungen der zugrundeliegenden Teil- oder Vollkaskopolice fest. Im Zuge dessen findet auch eine Einschränkung der detaillierten Schadensarten statt: Während eine Vollkaskoversicherung beispielsweise Schäden durch Vandalismus trägt, sind diese bei der Teilkasko ausgeschlossen.

Auch kann sich die Kfz-Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer gesetzlich auferlegten Leistungspflicht befreien, so dass am Ende gar kein Deckungsumfang vorliegt. Ein klassisches Beispiel dafür ist die „Trunkenheitsklausel“ der Kfz-Versicherungen, die eine Deckung für alkohol- oder drogenbedingte Unfälle ausschließt.

01.03.2012, 09:31 Uhr | jb (CF)

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