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Strafzettel bezahlen: Gibt es eine Frist?

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Strafzettel bezahlen: Gibt es eine Frist?

02.07.2012, 14:48 Uhr | dd (CF)

Wenn ein Knöllchen an der Windschutzscheibe steckt, fragen sich Autofahrer häufig: Wie schnell müssen sie den Strafzettel bezahlen? Die Antwort ist recht einfach: Beachten Sie die gesetzliche vorgeschriebene Frist, sonst kann das Bußgeld sehr teuer werden.

Den Strafzettel innerhalb einer Woche bezahlen

Der ADAC informiert, dass bei einem Knöllchen, das mit einem Verwarnungsgeld von fünf bis 35 Euro einhergeht, eine Frist von einer Woche gilt. Diese beginnt mit dem Datum, an dem Sie die Verwarnung erhalten haben – entweder per Post oder durch Aushändigung eines Verwarnungszettels. In dieser Zeit müssen Sie fristgerecht den Strafzettel bezahlen, anschließend wird das Verfahren eingestellt.

In der Regel beträgt die Zahlfrist für einen Strafzettel eine Woche. (Foto: imago)

In der Regel beträgt die Zahlfrist für einen Strafzettel eine Woche. (Foto: imago)

Andernfalls erlässt die zentrale Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid. Dann müssen Sie neben der ursprünglichen Geldbuße außerdem noch die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen bezahlen. (Darf ich mein Auto privat verleihen?)

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Frist gilt nicht immer

Aber Vorsicht: Diese einwöchige Frist gilt nur dann, wenn Sie eine Verwarnung für eine geringfügige Verfehlung im Straßenverkehr erhalten haben. Im Einzelfall kann die Behörde jedoch davon absehen, Ihnen solch eine Verwarnung auszustellen – und direkt ein Bußgeldverfahren einleiten. Den entsprechenden Bescheid erhalten Sie üblicherweise per Post als Einschreiben, so dass ein Beleg dafür existiert, dass Sie über das Verfahren informiert wurden.

Fristgerecht Widerspruch einlegen – oder auf Verjährung hoffen

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie zu unrecht einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden, und daher nicht den Strafzettel bezahlen wollen, können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich beim Ordnungsamt Widerspruch einlegen. Wurden Sie hingegen bei einer Ordnungswidrigkeit von der Polizei erwischt, erhielten aber keine schriftliche Verwarnung, ein Bußgeldschreiben oder die Ankündigung eines Anhörungsbogens, so können Sie nach einiger Zeit aufatmen. Denn bei Ordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist drei Monate. Anders sieht es bei Drogen- oder Alkoholverstößen aus – in solchen Fällen beträgt die Frist sechs Monate, bei Vorsatz sogar ein Jahr. (Wie teuer werden Strafzettel und Co. im Ausland?).

02.07.2012, 14:48 Uhr | dd (CF)

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