29.05.2013, 10:15 Uhr | dpa
Hat es gekracht, steht geschädigten Autofahrern Schadenersatz zu. Bei Vorschäden aber wird ein Nachweis fällig, ob sie bereits vor dem Unfall vorhanden waren.
Bei einem Verkehrsunfall erhält der Geschädigte Schadenersatz. Sind jedoch Vorschäden am Fahrzeug bekannt, muss der Halter nachweisen können, dass diese zum Zeitpunkt des Unfalls repariert waren. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und nehmen Bezug auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az.: 22 U 191/11). (Unfallinstandsetzung: Schützen Sie sich vor hohen Kosten)
Bei Vorschäden muss der Halter nachweisen, dass diese zum Zeitpunkt des Unfalls repariert waren (Quelle: dpa)
Liege kein Nachweis vor, könne das den Wiederbeschaffungswert des Autos verringern. Dieser wird in der Regel von einem Sachverständigen ermittelt und von der Kfz-Versicherung erstattet. In dem Fall stritten sich zwei Unfallgegner über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Der Geschädigte konnte laut Gericht nicht im Einzelnen darlegen, welche Fahrzeugteile beschädigt gewesen und wie genau sie repariert worden sind. Allein die Vorlage von Reparaturrechnungen genüge dieser Darlegungspflicht nicht.
29.05.2013, 10:15 Uhr | dpa
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