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Jugendschutz: Was Jugendliche dürfen – und was nicht

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Jugendschutz: Was Jugendliche dürfen – und was nicht

23.04.2013, 13:09 Uhr | am (CF)

Das Jugendschutzgesetz soll Jugendliche in der Öffentlichkeit schützen. Zentrale Punkte sind hier der Verkauf, die Abgabe sowie der Konsum von Alkohol und Tabak. Außerdem regelt das Gesetz, welche Filme unter 18-Jährige sehen und welche Computerspiele sie spielen dürfen. Schließlich schreibt es auch vor, welche Veranstaltungen ab welchem Alter besucht werden dürfen.

Jugendschutzgesetz: Regelungen zu Alkohol und Tabak

Jugendliche unter 14 Jahren dürfen laut Jugendschutzgesetz weder Alkohol konsumieren, noch dürfen alkoholische Getränke an sie abgegeben oder verkauft werden. Ab 14 Jahren sind Bier, Wein, Sekt und Mixgetränke mit Bier oder Wein erlaubt, wenn die Minderjährigen von einem Erwachsenen begleitet werden, so das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Ab einem Alter von 16 Jahren dürfen dieselben Getränke auch ohne Aufsicht konsumiert werden. Spirituosen und branntweinhaltige Mixgetränke sind hingegen grundsätzlich erst ab 18 Jahren erlaubt.

Verboten: Zigaretten erst ab 18, Bier ab 16. (Quelle: imago)

Verboten: Zigaretten erst ab 18, Bier ab 16. (Quelle: imago)

Genauso verhält es sich mit Zigaretten oder anderweitigem Tabakkonsum: Der Jugendschutz verbietet es Nichtvolljährigen, in der Öffentlichkeit zu rauchen. Auch der Verkauf oder die Abgabe an Jugendliche in Gaststätten oder Verkaufsstellen ist verboten. Im Kino dürfen Alkohol und Tabak übrigens erst ab 18 Uhr beworben werden. (Komasaufen: Trinken Jugendliche exzessiver als früher?)

Filme und Computerspiele und Kino

Computerspiele und Filme (auch im Kino) müssen mit einer Altersfreigabe gemäß Paragraf 14 des Jugendschutzgesetzes versehen werden. Der Verkauf, die Abgabe oder die Vorführung ist nur dann erlaubt, wenn Jugendliche das entsprechende Alter nachweisen können. Filme oder Computerspiele "ohne Altersfreigabe" sind ausschließlich Volljährigen vorbehalten.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat laut BMFSFJ außerdem das Recht, bestimmte Medien zu indizieren oder mit Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten zu belegen. Mögliche Gründe können kriegs- oder gewaltverherrlichende Inhalte sein, oder aber Inhalte, die die Menschenwürde verletzten oder Jugendliche in eindeutig geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen.

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Welche Veranstaltungen Jugendliche besuchen dürfen

Auch der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen wird für Personen unter 18 Jahren durch das Jugendschutzgesetz geregelt. Der Besuch von Diskotheken ist beispielsweise erst ab 16 Jahren erlaubt und dann auch nur bis 24 Uhr. Nachtclubs und Spielhallen dürfen ausschließlich bei Volljährigkeit besucht werden.

Für Gaststätten gilt für Jugendliche unter 16 Jahren, dass sie ein sorge- oder erziehungsberechtigter Erwachsener begleiten muss. Ebenfalls erlaubt ist der Gaststättenbesuch, wenn sie etwas essen oder Alkoholfreies trinken wollen – allerdings nur im Zeitraum zwischen 5 und 23 Uhr. Ab 16 Jahren brauchen Jugendliche laut Jugendschutz keine erwachsene Begleitung mehr und dürfen sich von 5 bis 24 Uhr in Gaststätten aufhalten.

Konzerte und Jugendtreffs und Strafen

Veranstaltungen von Jugendtreffs, Vereinen oder Kirchen dürfen Jugendliche laut Gesetz übrigens bis 24 Uhr beiwohnen. Für Konzerte gibt es hingegen keine offiziellen Beschränkungen. Allerdings kann es sein, dass Veranstalter eine Erlaubnis der Eltern verlangen.

Wer gegen das Jugendschutzgesetz verstößt, begeht laut BMFSFJ eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit. Letztere kann mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden, die beispielsweise an Veranstalter oder Gewerbetreibende verhängt werden können, die gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen. (Ausgehzeiten: Ohne Konflikte geht es nicht)

23.04.2013, 13:09 Uhr | am (CF)

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