14.02.2013, 10:18 Uhr | se (CF)
Viele Eltern hoffen, dass sie Nachhilfekosten von der Steuer absetzen können. Denn die Extra-Stunden für Schulkinder können schnell ins Geld gehen, gerade bei professionellen Anbietern. Allerdings ist es nur schwer möglich, dass Sie das Geld vom Staat erstattet bekommen.
Es ist im Regelfall leider nicht möglich, dass Sie die Nachhilfekosten von Ihren Kinder von der Steuer absetzen können. Der Grund: Die Kosten für Nachhilfe gelten im Steuerrecht nicht als Kinderbetreuung, sondern als Kosten der privaten Lebensführung – und diese können nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Nachhilfe kann ganz schön ins Geld gehen (Quelle: Ralph Peters/imago)
Denn in den Augen des Gesetzgebers sind solche Kosten für das Kind, etwa für Klassenfahrten, Materialien für die Schule oder eben Nachhilfeunterricht, mit dem Kindergeld beziehungsweise dem Kinderfreibetrag abgegolten, schreibt Steuerberater Wolfgang Wawro in einem Gastbeitrag für den "Tagesspiegel". (Nachhilfe-Kosten: So viel zahlen Eltern für den Extraunterricht)
Laut einem entsprechenden Bericht der "Bild" können Sie die Nachhilfekosten nur in Ausnahmefällen von der Steuer absetzen. Dazu zählt etwa, wenn die Extra-Stunden aufgrund medizinischer Probleme notwendig sind – Ihr Kind also beispielsweise an Legasthenie leidet und in der Schule Probleme hat. Die Nachhilfekosten können dann bei einem entsprechenden Nachweis als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, sofern die Kosten eine bestimmte Höhe überschreiten. Diese beträgt je nach Situation der Familie zwischen ein und sieben Prozent des zu versteuernden Einkommens.
Ein anderer Grund ist, wenn Sie aus beruflichem Anlass beispielsweise in ein anderes Bundesland umgezogen sind, und Ihr Kind Nachhilfeunterricht braucht, um Anschluss an den Stoff zu bekommen. Es kann schnell passieren, dass die Klasse an der neuen Schule weiter vorangeschritten ist oder andere Leistungsanforderungen bestehen. In solch einem Falle können Sie seit Januar 2011 Werbungskosten bis zu einer Höhe von 1.612 Euro geltend machen. Jedoch nur, wenn Sie nachweisen können, dass sie aus beruflichen Gründen umgezogen sind.
14.02.2013, 10:18 Uhr | se (CF)
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