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450-Euro-Job: Worauf Sie unbedingt achten sollten

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450-Euro-Job: Worauf Sie unbedingt achten sollten

13.06.2013, 11:19 Uhr | se (CF)

450-Euro-Jobs sind als Nebenverdienstquelle mittlerweile weit verbreitet. In Deutschland nimmt die Anzahl dieser sogenannten Minijobs stetig zu. Es gibt allerdings einige Regeln, die sie unbedingt beachten sollten, wenn Sie vorhaben, einen solchen Nebenjob anzunehmen. Steuern, Sozialabgaben und Krankenversicherungen können Ihnen sonst schnell einen Strich durch die Rechnung machen.

Wer darf einen 450-Euro-Job annehmen?

Jeder Deutsche kann grundsätzlich beliebig viele Jobs ausüben. Unter diesen Grundsatz fallen auch die 450-Euro-Jobs. Allerdings darf das Gesamteinkommen aller geringfügig bezahlten Tätigkeiten die Grenze von 450 Euro pro Monat nicht überschreiten. Nur wenn das der Fall ist, bleiben die Nebenjobs für den Arbeitnehmer versicherungsfrei und werden nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Seit 2013 gilt für Minijobs die 450-Euro-Grenze (Quelle: imago\blickwinkel)

Seit 2013 gilt für Minijobs die 450-Euro-Grenze (Quelle: blickwinkel/imago)

Was beinhaltet die Verdienstgrenze eines 450-Euro-Jobs?

Generell kann jeder in Deutschland eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen aufnehmen. Dabei sollten Sie darauf achten, dass der Gesamtverdienst 450 Euro pro Monat tatsächlich nicht überschritten wird. Das geschieht oft schneller als erwartet, denn bestimmte Sonderzahlungen werden auf den Gesamtlohn angerechnet. Dazu gehören unter anderem sogenannte vorhersehbare Posten wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. Verdienen Sie allerdings aufgrund von Mehrarbeit durch Ausfall eines Kollegen mehr Geld, wird dies nicht auf die 450 Euro angerechnet. Eine solche unvorhersehbare Überschreitung ist allerdings nur zwei Monate pro Jahr erlaubt.

Steuerliche Abgaben und Krankenkasse

Die Abgaben für Krankenversicherung und Rentenversicherung können bei einem 450-Euro-Job vom Arbeitgeber übernommen werden. Dabei werden jeweils Pauschalbeträge fällig: 15 Prozent gehen an die Rentenversicherung, 13 Prozent an die Krankenkasse und zwei Prozent fallen als Pauschsteuer an, wenn das Gehalt nicht über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Die Abgabe an die Krankenkasse entfällt, wenn der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist. Eine zusätzliche Umlage von 0,7 Prozent kommt als Ausgleich für Arbeitgeberanwendungen bei Krankheit und 0,14 Prozent bei Mutterschaft hinzu.

Wenn Sie mindestens vier Wochen lang durchgängig in einem geringfügig bezahlten Nebenjob gearbeitet haben, steht Ihnen sechs Wochen lang eine Lohnfortzahlung zu. In diesen sechs Wochen besteht allerdings kein Anspruch auf Krankengeld, berichtet das ZDF-Magazin "Volle Kanne" in einem Beitrag zum Thema. Daher sollten Sie klären, ob Sie in einem solchen Fall zum Beispiel über ein anderes Familienmitglied versichert sind.

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Änderungen in der Rentenversicherung

Seit 2013 gibt es jedoch eine neue Regelung in Bezug auf die Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer ist seither standardmäßig rentenversicherungspflichtig, hat aber eine Befreiungsmöglichkeit. Also nur wer die Rentenversicherungsbeiträge ausdrücklich ablehnt, kann sich davon befreien lassen. Wer dies nicht macht, muss einen Anteil von 3,9 Prozent abtreten, beim Arbeitsgeber bleiben die Abgaben bei 15 Prozent.

Der 450-Euro-Job neben dem Hauptberuf

Die Kombination von Hauptberuf und einer Nebenbeschäftigung in Form eines 450-Euro-Jobs kann durchaus lohnend sein. Ihr Hauptjob deckt dabei alle Leistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung in vollem Umfang ab und der Nebenjob dient als abgabenfreier Zusatzverdienst. Die Hauptbeschäftigung wird regulär auf der Lohnsteuerkarte in den Lohnsteuerklassen eins bis fünf geführt. Für den 450-Euro-Job werden maximal zwei Prozent Pauschalsteuer fällig.

Wenn Sie noch eine dritte Tätigkeit aufnehmen, wird diese in der Steuerklasse sechs voll versicherungspflichtig. Bevor Sie einen Nebenjob zusätzlich zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit aufnehmen, stellen Sie sicher, dass Ihr Hauptarbeitgeber dies erlaubt. In einigen Fällen müssen Sie eine schriftliche Genehmigung einholen.

13.06.2013, 11:19 Uhr | se (CF)

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