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Leistungsabhängiger Teilerlass - Ab 2013 kein Bonus mehr

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Leistungsabhängiger Teilerlass: Ab 2013 kein Bonus mehr

08.02.2012, 08:55 Uhr | sd (CF)

Ein leistungsabhängiger Teilerlass beim BAföG reduzierte bislang die Rückzahlungssumme für besonders gute Absolventen. Mit diesem Bonus ist aber ab 2013 Schluss.

Bonus für gute Leistungen

Wenn Sie nicht nur schnell studieren, sondern sich auch durch besonders gute Leistungen hervortun, können Sie mit einem Nachlass bei der BAföG-Rückzahlung rechnen. Das galt zumindest in der Vergangenheit. Ab 2013 wird dieser Bonus abgeschafft. Ein leistungsabhängiger Teilerlass ist in den neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr vorgesehen. Bislang profitierten die besten 30 Prozent eines Jahrgangs von diesem Teilerlass. Für jeden einzelnen Studierenden ging es dabei im Durchschnitt um eine Summe von rund 1.500 Euro. (BAföG-Rechner: Schneller Überblick über mögliche Forderungen)

Studium muss bis Ende 2012 abgeschlossen sein

Ein leistungsabhängiger Teilerlass ist nur noch möglich, wenn Sie Ihre Prüfungen bis zum 31. Dezember 2012 ablegen. Einzige Bedingung: Sie gehören zu den besten 30 Prozent des Jahrgangs und sind mit Ihren Prüfungen spätestens zwölf Monate nach dem Ende der Förderungshöchstdauer fertig. Sollte die Regelstudienzeit Ihres Studiengangs beispielsweise acht Semester betragen, haben Sie nach diesen ein Jahr Zeit, um alle erforderlichen Prüfungen abzuschließen.

In diesem Fall gibt es einen Erlass der BAföG-Schuld von 15 Prozent. 20 Prozent Nachlass gewährt das Bundesverwaltungsamt, wenn die Förderungshöchstdauer um höchstens sechs Monate überschritten wurde. Und wer innerhalb der Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) sein Studium erfolgreich beendet hat, erhält sogar einen Teilerlass in Höhe von 25 Prozent. (Wie lang ist die Förderungsdauer beim Auslands-BAföG?)

Ein Monat Zeit für den Antrag

Ein leistungsabhängiger Teilerlass wird dem Studierenden nicht automatisch gewährt. Wer seine BAföG-Rückzahlung reduzieren möchte, muss selbst aktiv werden und einen formlosen Antrag beim Bundesverwaltungsamt stellen. Dieser sollte innerhalb eines Monats nach Erhalt des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides beim Bundesverwaltungsamt eingehen. Fügen Sie dem Antrag eine Kopie Ihres Abschlusszeugnisses sowie eine schriftliche Bestätigung, dass alle gemachten Angaben korrekt und vollständig sind, bei. Formulare erhalten Sie direkt auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes www.bva.bund.de.

08.02.2012, 08:55 Uhr | sd (CF)

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