Finanztipps
Kindergeldzuschuss: Wer hat Anspruch darauf?08.02.2012, 09:19 Uhr | bf (CF)/ses
Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen und Ihre Kinder einen Anspruch auf Kindergeld besitzen, ist es in bestimmten Fällen möglich, hierauf einen Kindergeldzuschuss zu erhalten. Diese Regelung betrifft gleichermaßen gemeinsam erziehende Eltern wie Alleinerziehende. Wir erklären Ihnen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um den Kindergeldzuschuss beziehen zu können.
Der Kindergeldzuschuss, auch Kinderzuschlag genannt, ist eine staatliche Transferzahlung zusätzlich zum regulären Kindergeld, um Familien im Niedrigeinkommensbereich zu unterstützen und Kinderarmut von Kindern unter 25 Jahren zu bekämpfen.
Der Kindergeldzuschuss dient der Armutsbekämpfung (Quelle: Archiv)
Der Kinderzuschlag wurde mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, der sogenannten Hartz IV-Regelung, im Januar 2005 eingeführt. Er unterstützt einkommensschwache Eltern und Alleinerziehende, die trotz ihres Einkommens nicht in der Lage sind, einen ausreichenden Unterhalt für ihre Kinder zu gewährleisten.
Der Kinderzuschlag beträgt monatlich maximal 140 Euro je Kind und wird von der zuständigen Arbeitsagentur ausgezahlt. Laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beziehen derzeit 300.000 Kinder in Deutschland diese Form der Sonderzahlung.
Anspruch auf zusätzliches Kindergeld haben Eltern, deren monatliches Einkommen 900 Euro brutto nicht übersteigt. Bei Alleinerziehenden liegt die Mindesteinkommensgrenze bei 600 Euro brutto im Monat. Die Möglichkeit einen Kindergeldzuschuss zu beziehen besteht nur dann, wenn die Kinder bereits Kindergeld bekommen und damit ein Anspruch zweifelsfrei feststeht. (So stellen Sie einen Antrag auf Kindergeld)
keine gültigen Elemente gefunden!Wichtig: Der Kindergeldzuschuss wird nur an Eltern und Alleinerziehende gezahlt, die erwerbstätig sind. Zusätzlich zu Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe wird kein Kinderzuschlag gezahlt. Eltern und Alleinerziehende, die nur Sozialleistungen beziehen und kein eigenes Einkommen oder Vermögen besitzen, haben daher keinerlei Anspruch auf den Zuschlag.
Den maximal möglichen Zuschlag von 140 Euro erhalten Eltern und Alleinerziehende, deren Bruttoeinkommen exakt der festgelegten Mindesteinkommensgrenze entspricht und deren Kind kein Einkommen oder Vermögen besitzt, wie es auf finanztip.de heißt. Anderenfalls wird der Zuschuss gemindert. Zudem wird der Kindergeldzuschuss höchstens bis zum 25. Lebensjahr des Kindes ausbezahlt.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Richtlinien für das Beziehen von Kindergeld: Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn der Jugendliche nach Schulende innerhalb der folgenden vier Monate ein Studium, eine Ausbildung oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen sonstig anerkannten Freiwilligendienst beginnt, wie die Bundesagentur für Arbeit erklärt.
Zu beachten ist, dass ein Anspruch auf Kindergeld in den genannten Fällen nur dann besteht, wenn die zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes pro Jahr nicht mehr als 8.004 Euro betragen. Außerdem hat ein Kind die Möglichkeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Kindergeld zu beziehen, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist. (Wie bekommen Kinder trotz Volljährigkeit Kindergeld?)
eltern.t-online.de: Kindergeld 2013: Was Eltern alles wissen sollten
Seit dem 1. Januar 2011 stehen den Kindern der Empfänger von Kindergeld und Kindergeldzuschuss im Rahmen des "Bildungs- und Teilhabepakets" zusätzliche Leistungen zu. Folgende Leistungen werden daher staatlich gefördert:
Tagesausflüge mit Schule oder Kindertagesstätte | alle anfallenden Kosten werden zu 100 Prozent übernommen |
Mehrtätige Klassen- oder Kitafahrten | alle anfallenden Kosten werden zu 100 Prozent übernommen |
Schulbedarf | bis zu 100 Euro jährlicher Zuschuss |
Beförderung von Schülern zur Schule | alle anfallenden Kosten werden zu 100 Prozent übernommen |
Nachhilfeunterricht | alle anfallenden Kosten werden zu 100 Prozent übernommen |
Teilnahme an gemeinsamen Mittagessen in Schule oder Kita | Zuschuss |
Teilnahme am kulturellen Leben (Vereine, Musikschule) | monatliche Zahlungen in Höhe von 10 Euro pro Kind |
Um in Genuss einer zusätzlichen Kindergeldzahlung zu kommen, müssen Sie bei der örtlich zuständigen Familienkasse einen schriftlichen Antrag stellen. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind je nach Bundesland entweder direkt bei der Stadtverwaltung, der Gemeinde oder dem Landkreis schriftlich zu beantragen. Fragen zu den verschiedenen Leistungen werden von den zuständigen Behörden beantwortet.
08.02.2012, 09:19 Uhr | bf (CF)/ses
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