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Von der GEZ erwischt: So teuer wird's

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Muss ich GEZ-Gebühren rückwirkend nachzahlen?

| mr (CF)/niw

Vor Januar 2013 musste jeder, der sich von der GEZ abmelden ließ, mit einem unangenehmen Besuch durch die Rundfunkgebührenbeauftragten rechnen. Falls empfangsfähige Geräte nachweisen werden konnten, mussten die Betroffenen die GEZ-Gebühren rückwirkend nachzahlen. Doch wie sieht es nach der neuen GEZ-Regelung aus? Wissenswertes rund um die GEZ erfahren Sie in unserer Fotoshow.

Aktueller Stand

Die schlechte Nachricht: Ab 2013 zahlt jeder, egal, ob er Fernseher, Radio, einen internetfähigen PC oder ein Smartphone besitzt, den festen und geräteunabhängigen monatlichen Beitrag von 17,98 €. Wer also bisher nicht bei der GEZ angemeldet war, weil er keinen empfangsfähigen Gerät besaß, wird sich nun anmelden müssen. (Neue GEZ-Gebühr - Das kommt 2013 auf Sie zu)

GEZ nicht gezahlt? Zentrale kann Gebühren nachfordern (Foto: imago)

GEZ nicht gezahlt? Zentrale kann Gebühren nachfordern (Foto: imago)

Die gute Nachricht: Wer bisher abgemeldet war, musste mit einer Kontrolle durch die Rundfunkgebührenbeauftragten rechnen, die höchst unangenehm verlaufen könnte. Dank den vereinfachten Zahlungsregeln entfällt aber ab 2013 die Notwendigkeit der Kontrollen. Menschen, die bisher nicht gezahlt hatten und die bisher keine Probleme mit der GEZ hatten, werden also nicht mehr kontrolliert und werden auch in Zukunft nicht gefordert, die GEZ-Gebühren rückwirkend nachzuzahlen.

wirtschaft.t-online.de: Rundfunkgebühr neu geregelt - Was sich ändert

In diesen Situationen müssen Sie Gebühren der GEZ nachzahlen

Wer allerdings schon 2012 von der GEZ eine Ermahnung zur Anmeldung bekommen hat, muss weiterhin dasselbe Prozess durchlaufen wie vorher. Wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass Sie einen Fernseher, ein Radio oder ein anderes gebührenpflichtiges Gerät bereits seit Längerem besitzen, so wird die GEZ eine Nachzahlung von Ihnen verlangen. Dabei liegt die Nachweispflicht jedoch bei der GEZ - außer natürlich Sie haben in schriftlicher oder mündlicher Form zugegeben, dass Sie das betreffende Gerät bereits seit längerer Zeit besitzen. Zahlen müssen Sie nur dann nicht, wenn Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der GEZ-Gebühr haben befreien lassen. Eine rückwirkende Befreiung ist jedoch leider nicht möglich. (Wie Sie sich von der GEZ-Gebühr befreien können)

GEZ: Das sollten Sie wissen
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So hoch kann eine rückwirkende Nachzahlung ausfallen

Die rückwirkende Nachzahlung der GEZ-Gebühren kann sich gemäß § 4 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags maximal auf einen Zeitraum von drei Jahren erstrecken. Es gelten dabei die Verjährungsfristen, wie Sie in den §§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben sind. Wenn Sie sich auf die Verjährung berufen, so ist dieser Anspruch jedoch von Ihnen selbst geltend zu machen und sollte unbedingt in schriftlicher Form und per Einschreiben erfolgen. Die Höhe der rückwirkenden Nachzahlung kann demnach im Höchstfall über 36 Monate gehen und auf diese Weise leicht in einen vierstelligen Bereich geraten. Die Gebühren liegen aktuell für ein Radio und neuartige Rundfunkgeräte - also etwa internetfähige PCs oder Notebooks, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme wiedergeben können - bei 5,76 Euro pro Monat.

digital.t-online.de: GEZ: Wer jetzt nicht handelt, zahlt wohlmöglich bald doppelt

GEZ darf Auskünfte einholen

Sollte die GEZ einen begründeten Verdacht haben, dass Gebühren nicht bezahlt werden, obwohl die entsprechenden Geräte genutzt werden, kann sie nach eigenen Angaben Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht betreffen. Dazu kann sie unter Umständen auch Familienmitglieder dazu befragen oder sogar von Meldebehörden Auskunft verlangen. Es empfiehlt sich also, die Geräte stets anzumelden, um etwaigen Ärger zu vermeiden. (Rückwirkend bei der GEZ anmelden - Tipps)

Sie haben weitere Fragen zum Thema GEZ? Stellen Sie sie in unserer Community.

Quelle: mr (CF)/niw

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