Finanztipps
Erbschulden: Zunächst sind Sie haftbar28.03.2012, 14:56 Uhr | sk (CF) / (bec)
Nicht immer ist eine Erbschaft mit Vorteilen verbunden. Vor Antritt eines Erbes sollten Sie deshalb auch die Haftungsrisiken beachten. Denn wenn Sie nicht aufpassen, müssen Sie in manchen Fällen sogar für die Schulden des Erblassers geradestehen. Wir erklären Ihnen, welche Möglichkeiten Sie bei Erbschulden haben.
Eines der hauptsächlichen Haftungsrisiken für Erben besteht darin, dass sie nicht nur die Vermögenswerte, sondern gleichermaßen die finanziellen Verbindlichkeiten eines Verstorbenen erben. Die Tatsache, dass man gegen seinen Willen keine Schulden erben kann, ist grundsätzlich richtig.
Haftungsrisiken bei einer Erbschaft können einem den Kopf zerbrechen (Quelle: Karsten Koch/imago)
In der Realität sollten Erben aber keine Zeit verstreichen lassen, sondern schnell aktiv werden. Denn um nicht in finanzielle Schwierigkeiten zu kommen, müssen Sie das Erbe ausdrücklich ablehnen. Laut "focus.de" treten Hinterbliebene, die "nichts Gegenteiliges erklären" automatisch das Erbe an. Sie haben die sogenannte "Ausschlagungsfrist" verstreichen lassen (§ 1943 BGB). Nur wenn Sie auf das Alleinerbe innerhalb der ersten sechs Wochen amtlich verzichten, können Sie nicht in Haftung genommen werden. Danach gelten Sie vor dem Gesetz als Erbe und haben die Erbschaft angetreten.
Hat der Erblasser allerdings eine Erbengemeinschaft ernannt, kommt es zunächst zur Erbauseinandersetzung. Nun muss geklärt werden, ob einer der Erben die Erblasserschulden antreten möchte. Wenn Sie das Erbe jetzt ausschlagen, übergeben Sie die gesamtschuldnerische Haftung auf die restliche Erbengemeinschaft. Schlägt diese das Erbe ebenfalls aus, werden die Verbindlichkeiten nach der gesetzlichen Erbfolge weitergereicht.
Im schlimmsten Fall geben Sie so Schulden an Ihre Kinder weiter. Denken Sie deshalb unbedingt daran, dass Sie auch für diese das Erbe ausschlagen sollten. Und dazu haben Sie, wie bei Alleinerben, sechs Wochen Zeit. Wurden die Erblasserschulden schließlich von allen Nachkommen ausgeschlagen, gehen die Schulden auf den Staat über und Sie sind nicht mehr haftbar.
Sie sollten sich also in Sachen Erbschulden so schnell wie möglich darüber informieren, welche Möglichkeiten zum Ausschlagen eines Erbes bestehen. (Hier lesen Sie, wie Sie das Erbe ausschlagen, wenn es keinen Gewinn verspricht)
Die erste Möglichkeit, sich einen Überblick über das Erbe zu verschaffen, besteht darin, dass Sie die sogenannte Dreimonatseinrede wählen (§ 2014 BGB). In diesem Fall können Sie nach Annahme der Erbschaft Verbindlichkeiten, die sich aus dem Nachlass ergeben, für den Zeitraum von drei Monaten verweigern und sich erst einmal einen detaillierten Überblick über die finanzielle Situation des Erblassers verschaffen. Forderungen während dieser Zeit können zwar geltend gemacht, aber nicht vollstreckt werden. Die Dreimonatseinrede ist jedoch nur eine vorläufige Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.
Haben Sie das Erbe trotz Schulden angenommen, ist es möglich ein sogenanntes Aufgebotsverfahren einzuleiten. Hierbei beantragen Sie, dass Gläubiger nach dem Ablaufen einer einjährigen Frist keine Forderungen mehr stellen können. Für den Erben entfällt dieses Recht, wenn er den vom Gericht bestellten Aufgebotstermin nicht wahrnimmt.
Die Frist von einem Jahr verstreicht schließlich und Sie sind jenen Gläubigern nachgekommen, die ihre Forderungen gestellt haben. Damit sind Sie rechtlich nicht mehr belangbar und Ihren Erbschulden nachgekommen. Nach diesem einjährigen Aufgebotsverfahren kommt es somit zur "Erschöpfungseinrede" und Sie müssen eigentlich nicht mehr zahlen. (Was passiert, wenn es kein Testament gibt)
Eine Ausnahme bilden Gläubiger, die Ihnen bisweilen noch nicht bekannt waren. Diese haben bis fünf Jahre nach dem Erbfall Zeit Forderungen zu stellen. Erst nach Ende dieser Frist können Sie sich also wirklich sicher sein, dass keine Haftungsrisiken mehr bestehen.
Ob Sie ein Erbe annehmen sollten oder Ihnen die Haftungsrisiken für Erben zu hoch ausfallen, müssen Sie selbst entscheiden. Kosten, die Ihnen als Erbe in jedem Fall entstehen, sind die für Testamentseröffnung und den Nachlassverwalter. (Wissenswertes zum Erbrecht des Ehegatten)
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28.03.2012, 14:56 Uhr | sk (CF) / (bec)
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