25.02.2013, 13:59 Uhr | tw (CF)
Verscheidet ein Verwandter, ohne ein Testament oder dergleichen zu hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist eindeutig geregelt und richtet sich nach den Verwandten und dem Ehepartner.
Liegt nach dem Todesfall eines Verwandten weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese sieht eine Rangordnung vor, nach der Verwandte und der Ehepartner des Erblassers je nach Ordnungseinteilung erbberechtigt sind. Sollten keine Personen dieses Ordnungssystems mehr am Leben sein, erbt der Staat.
Wenn kein Testament vorhanden ist, erben die nächsten Verwandten (Quelle: imago)
Bei einer Erbschaft ohne Testament stehen auf der obersten Stufe der Erbrangfolge – auch erste Ordnung genannt – in erster Linie die direkten Nachfahren wie etwa die Kinder. Hat der Erblasser mehrere Kinder, verteilt sich das Erbe gleichmäßig auf alle. Sollte eines der Kinder während der Erbschaft verstorben sein, so können dessen Kinder wiederum das Erbe antreten. Weiterhin sind eheliche und nichteheliche Kinder gleichgestellt und auch Adoptivkinder haben ein Recht auf das Erbe.
keine gültigen Elemente gefunden!Eltern fallen bei der gesetzlichen Erbfolge unter die zweite Ordnung, ebenso wie die Geschwister des Erblassers. Danach kommen die Großeltern sowie Tanten, Onkel sowie Cousins und Cousinen bei der dritten und die Urgroßeltern in der vierten Ordnung. Zur letzten und fünften Ordnung gehören dann etwa Ururgroßeltern und deren Kinder. (Haftungsrisiken für Erben: Verschiedene Möglichkeiten)
Und wie steht es um den Ehepartner? Dieser bekommt laut Paragraf 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte des Erbes. Weiterhin heißt es im BGB, dass der Ehegatte das ganze Erbe erhält, wenn keine Großeltern oder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung leben. (Erbschaft: Das sind typische Stolperfallen)
Ohne Testament überlassen Sie die Erbfolge dem Gesetz. Möchten Sie die gesetzliche Erbfolge aber vermeiden, sollten Sie eine letztwillige Verfügung anfertigen. Lassen Sie es beim Notar aufsetzen. Gegen eine niedrige Gebühr, die sich nach dem Nachlasswert richtet, verbleibt das vom Notar beglaubigte Testament dann beim Amtsgericht. Beachten Sie, dass es handgeschrieben sein muss. Mit dem Computer oder mit der Schreibmaschine verfasste Testamente besitzen keine Gültigkeit. (Wissenswertes zum Erbrecht des Ehegatten)
25.02.2013, 13:59 Uhr | tw (CF)
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