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Geldkarte weg, Konto leer – Das sind die Haftungsfallen für Kunden


Pech bei Schaden
Karte weg, Konto leer – Das sind die Haftungsfallen für Kunden

Von t-online, sm

Aktualisiert am 09.07.2018Lesedauer: 3 Min.
Diebstahl aus dem Auto: Karteninhaber müssen Sorge tragen, dass diese nicht so leicht in fremde Hände fallen können. Zudem sollte die PIN getrennt aufbewahrt werden.Vergrößern des BildesDiebstahl aus dem Auto: Karteninhaber müssen Sorge tragen, dass diese nicht so leicht in fremde Hände fallen können. Zudem sollte die PIN getrennt aufbewahrt werden. (Quelle: KittisakJirasittichai/getty-images-bilder)
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Girokarten sind sicher – eigentlich. Denn: Ohne PIN kann die Karte in der Regel nicht genutzt werden. Doch was, wenn die Karte verloren geht und das Konto erleichtert wird? Dann laufen Kunden Gefahr, auf dem Schaden sitzen zu bleiben – auch, wenn die PIN-Nummer sicher verwahrt war.

Die Panik stieg in ihr auf, als die Flugzeugtür schon geschlossen war: Die Tasche mit den Ausweisen und der Geldbörse stand noch im Aufenthaltsraum. Doch die Kabine durfte die Flugbegleiterin jetzt kurz vor dem Start nicht mehr verlassen. Eine halbe Stunde später wurde mit der Geldkarte der Kundin Bares abgehoben.

"Der Schaden wurde der Frau damals nicht ersetzt", erinnert sich Frank-Christian Pauli, Kreditexperte vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Das Gericht ging davon aus, dass auch die PIN in der Tasche gewesen sein musste. Der Beweis des Gegenteils gelang der Flugbegleiterin vor Gericht nicht.

Trennung von Karte und PIN: Giro- und Kreditkarten müssen grundsätzlich sicher aufbewahrt werden. Auf keinen Fall sollten Karte und PIN-Nummer zusammen in das Portemonnaie gesteckt werden.

Anscheinsbeweis: Sorgsames oder grob fahrlässiges Verhalten?

Dass Kunden in solchen Fällen auf den Kosten sitzenbleiben, passiert tatsächlich immer wieder. "Es geht dabei immer um den sogenannten Anscheinsbeweis", erklärt Pauli. Die grundlegende Frage lautet: Ist der Kunde sorgsam mit seiner Geldkarte und der dazugehörigen Geheimzahl umgegangen? Oder hat er sich grob fahrlässig verhalten?

Von grober Fahrlässigkeit geht die Branche zum Beispiel aus, wenn die PIN auf der Karte vermerkt wurde. Auch wenn die PIN zusammen mit der Karte am selben Ort aufbewahrt wurde, gilt das als Fehler des Kunden. Und wenn das Abhandenkommen der Karte nicht sofort bei der Bank oder der zentralen Sperrannahme gemeldet wurde, gilt das als grob fahrlässig.

Aufbewahrung der PIN : Wer sich seine PIN-Nummer nicht merken kann und auch eine Eselsbrücke nicht hilft, sollte die Nummer in irgendeiner Form für sich codieren. Auch der Code sollte nicht zusammen mit der Karte aufbewahrt werden.

Immer wieder fallen Kunden jedoch Betrügern zum Opfer. Deren Maschen sind vielfältig. So werden die Besitzer von Girokarten während des Bezahlvorgangs ausgespäht oder Geldautomaten manipuliert. Manchmal werden die Karten auch mit Gewalt entwendet und die Herausgabe der PIN erzwungen.

Der Beweis im Schadensfall – ein Problem

Doch auch wenn Kunden ihre Karten und Daten sorgsam behandelt haben, können sie das im Schadensfall nur schwer beweisen. Denn der Anscheinsbeweis spricht meist gegen sie. Wurde unberechtigt Geld vom Konto abgehoben, reicht Gerichten oft nicht die Erklärung des Kunden, man habe PIN und Karte getrennt voneinander aufbewahrt.

Karten-Sperrnotruf: Haben Sie Ihre Karte verloren oder wurde diese gestohlen, sollten Sie sie umgehend sperren lassen. Das geht über den kostenlosen internationalen Sperrnotruf +49 116 116 und gilt für alle Karten – sowohl Girokarten als auch Kreditkarten. Weitere Infos finden Sie hier.

Probleme mit der Haftung gibt es auch, wenn der Kunde den Verlust seiner Karte oder den Missbrauch nicht sofort seinem Geldinstitut mitteilt. Denn: Erst ab der Verlustmeldung ist der Kunde geschützt. Die Mithaftung wird auf maximal 50 Euro begrenzt und die Karte gesperrt.

Lebensfremde Urteile der Gerichte

Ein weiteres Problem geschädigter Kunden: Ohne eine Rechtsschutzversicherung lohnt es sich kaum, vor Gericht zu ziehen. Verbraucherschützer kritisieren die entsprechenden Urteile immer wieder. "Die Annahme, dass im Schadensfall die PIN auf der Karte notiert worden sein musste, ist heutzutage eigentlich lebensfremd", sagt Mathias Hufländer von der Verbraucherzentrale Bremen.

Limit als Vorbeugemaßnahme : Neben dem Rat, die Karte und PIN nicht am selben Ort aufzubewahren, können Bankkunden mit einem Limit vorbeugen. Damit kann der Höchstbetrag bei einem Abhebevorgang oder ein Tages- beziehungsweise Wochenlimit festgelegt werden.

Seit Januar 2018 gilt in Deutschland die zweite Zahlungsdienstrichtlinie PSD II. Damit hat sich die Stellung des Kunden aus Sicht der Verbraucherschützer eigentlich verbessert. Denn in Paragraf 675w des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) findet sich jetzt der Zusatz: "Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen." Doch Pauli schränkt ein: "Das ist aber noch nicht in die juristische Praxis eingezogen."

Deshalb gilt: Girokarten müssen immer so sorgsam aufbewahrt werden wie Bargeld. Wichtig ist ein regelmäßiger Blick auf das Konto. Wer Unregelmäßigkeiten entdeckt, sollte sofort die Bank informieren.

Verwendete Quellen
  • Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
  • Verbraucherzentrale Bremen e. V.
  • dpa-tmn
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