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Erbvertrag statt Testament? Wann sich das lohnen kann


Statt Testament
Wann lohnt sich ein Erbvertrag wirklich?


Aktualisiert am 17.11.2022Lesedauer: 4 Min.
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Zwei Menschen unterschreiben einen Vertrag (Symbolbild): Ein Erbvertrag kann nicht einseitig vom Erblasser geändert werden.Vergrößern des Bildes
Zwei Menschen unterschreiben einen Vertrag (Symbolbild): Ein Erbvertrag kann nicht einseitig vom Erblasser geändert werden. (Quelle: shironosov/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Beim letzten Willen muss es nicht immer ein Testament sein. Manchmal kann auch ein Erbvertrag sinnvoll sein. Wie der genau funktioniert.

Wenn Sie Ihren letzten Willen regeln möchten, ist das naheliegendste ein Testament. In diesem können Sie etwa festlegen, wer welchen Teil Ihres Erbes erhalten soll.

Doch Sie haben noch eine andere Möglichkeit, Ihren Nachlass zu regeln. Sie können auch einen sogenannten Erbvertrag aufsetzen. t-online erklärt Ihnen, wie das geht, welche Vorteile das hat – und was Sie bei einem Erbvertrag beachten sollten.

Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist – wie der Name vermuten lässt – ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, der das Erbe regelt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt es in § 1941: "Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen."

Im Klartext: Wie beim Testament wird im Erbvertrag genau festgelegt, wie das Erbe nach dem Tod verteilt werden soll. Der Unterschied: Die Erben unterzeichnen den Vertrag zu Lebzeiten des Erblassers. Dadurch hat der Erbvertrag im Gegensatz zum Testament eine Bindungswirkung.

Hinsichtlich der Vertragspartner ist ein Erbvertrag an keinerlei Vorgaben gebunden. Das heißt zum Beispiel, dass die Vertragspartner nicht miteinander verwandt sein müssen.

Gut zu wissen: Ein Erbvertrag kann auch Teil eines Ehevertrags sein. Im Falle einer Scheidung wird der Erbvertrag unwirksam.

Erblasser darf über sein Vermögen verfügen

Bei einem Erbvertrag kann der Erblasser zu Lebzeiten weiter über sein Vermögen verfügen, wie in § 2286 BGB geregelt ist. Dort heißt es: "Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt."

Was allerdings nicht geht: Der Erblasser kann nicht einen Teil seines Vermögens verschenken, in der Absicht, seinem Vertragserben zu schaden. Diese sogenannte "Beeinträchtigungsabsicht" kann dazu führen, dass der Erbe nach dem Tod des Erblassers das verschenkte Vermögen, etwa ein Grundstück, zurückfordern kann.

Welche Vorteile bietet ein Erbvertrag?

  • Höhere Verbindlichkeit: Aufgrund der Bindungswirkung ist es nicht leicht, den Erbvertrag aufzulösen – zumindest wenn nur ein Vertragspartner das möchte. Deshalb gilt ein Erbvertrag als sehr verbindlich.
  • Alternative zum Berliner Testament: Paare, die zusammenleben, aber nicht verheiratet sind, können kein Berliner Testament abschließen. Hier kann sich ein Erbvertrag anbieten, in dem festgelegt wird, dass das Erbe beim Tod des Partners zunächst an den verbliebenen Partner übergeht – und erst nach dem Tod von diesem etwa an die Kinder. Mehr zum Berliner Testament lesen Sie hier.
  • Voraussetzungen verknüpfen: In einem Erbvertrag können Sie etwa festhalten, dass jemand Ihre Pflege übernehmen muss – und im Gegenzug Ihr Vertragserbe wird.
  • Unternehmensnachfolge regeln: Ein weiteres Argument für den Erbvertrag besteht im Zusammenhalt des Vermögens. Aus diesem Grund kommt diese Form der Nachlassregelung vor allem bei Unternehmen zum Zuge.

Wichtig: Besonders die Bindungswirkung kann auch ein Nachteil sein. Denn dadurch ist ein Erbvertrag auch sehr starr und nur schwer aufzuheben.

Was muss ich beim Aufsetzen des Erbvertrages beachten?

Wenn Sie einen Erbvertrag aufsetzen möchten, sollten Sie einiges beachten. So können den Vertrag nur mindestens zwei Parteien abschließen – Erblasser und Erbnehmer.

Außerdem muss nach § 2276 BGB ein Notar den Erbvertrag beurkunden. Dieser stellt auch fest, dass beide Vertragspartner volljährig sowie voll geschäfts- und testierfähig sind.

In der Regel ist es nicht möglich, einseitig vom Erbvertrag zurückzutreten. Sie sollten sich diese Möglichkeit aber beim Abschluss des Erbvertrags offenhalten, indem Sie sich ein Rücktrittsrecht einräumen lassen.

Denn es kann immer sein, dass sich etwas ändert – und Sie womöglich den Erbvertrag anpassen möchten. Ein gesetzliche Rücktrittsrecht gibt es, wenn sich die eine Vertragsseite nicht an die Abmachungen aus dem Ehevertrag hält.

Gut zu wissen: Wenn beide Vertragspartner den Erbvertrag ändern möchten, ist das möglich. Dazu kann entweder vor dem Notar ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Oder Sie schließen gleich einen neuen Erbvertrag ab.

Diese Anfechtungsgründe gibt es

Ebenso wie beim Testament ist es möglich, den Erbvertrag anzufechten. So gibt es mehrere Gründe, die eine Anfechtung rechtfertigten:

Erklärungsirrtum: Wenn der Erblasser "über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war", gilt das als Anfechtungsgrund, wie im § 2078 BGB steht. Das gilt auch, wenn der Erblassers "eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde".

Motivirrtum: Das ist insofern ein Anfechtungsgrund, weil der Erblasser den Vertrag auf Basis einer "irrigen Annahme" getroffen hat – oder weil er einen bestimmten Umstand erwartete, der (nicht) eingetreten ist.

Gut zu wissen: Ein Erbvertrag lässt sich auch anfechten, wenn er auf Basis einer widerrechtlichen Bedrohung entstanden ist. Eine Anfechtung geht auch, wenn ein Pflichtteilberechtigter durch den Erbvertrag übergangen worden ist.

Einen Erbvertrag anzufechten, steht und fällt aber mit der Beweislast. Das kann womöglich schwierig werden.

Was ist der Unterschied zum Testament?

Während ein Testament nur von einer Person, dem Erblasser, aufgesetzt wird, sieht das bei einem Erbvertrag schon anders aus. Der Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehr Personen abgeschlossen.

Ein wichtiger Unterschied zum Testament liegt auch darin, dass der Erbvertrag nicht einseitig vom Erblasser geändert werden kann. Das heißt: Er ist auch für ihn bindend – das schafft Planungssicherheit für den Erbnehmer. Bei Änderungen müssen in der Regel alle Vertragserben zustimmen.

Ein Erbvertrag muss zudem notariell aufgesetzt und von allen Beteiligten unterschrieben werden. Ein Testament kann zwar von einem Notar beglaubigt sein, muss es aber nicht zwingend.

Was kostet der Erbvertrag?

Anders als ein Testament, das Sie nicht beglaubigen lassen müssen, ist das beim Erbvertrag anders. Hier ist es notwendig, dass es notariell beurkundet wird. Und das kostet Geld.

Wie viel genau, hängt vom sogenannten Geschäftswert ab, also dem Vermögen, das vererbt wird, abzüglich die Hälfte der Schulden. Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) wird bei Eheverträgen eine zweifache Notargebühr fällig.

Hier finden Sie eine Auflistung der Kosten je nach Geschäftswert:

Geschäftswert zweifache Gebühr
500 Euro 30 Euro
1.000 Euro 38 Euro
10.000 Euro 150 Euro
25.000 Euro 230 Euro
50.000 Euro 330 Euro

Beachten Sie: Hinzu können noch Porto- oder Papierkosten kommen. Wenn Sie den Erbvertrag amtlich verwahren möchten, kommen zusätzlich 75 Euro oben drauf. Mehr dazu lesen Sie hier.

Auch gilt: Wenn Sie einen Anwalt konsultieren, was bei einem Erbvertrag sinnvoll sein kann, müssen Sie mit weiteren Kosten rechnen.

Kann ich mit einem Erbvertrag den Pflichtteil verhindern?

Nein. Das ist nicht möglich. Wollen Sie mit dem Erbvertrag etwa einen ungeliebten Verwandten ganz vom Erbe ausschließen, werden Sie keinen Erfolg haben.

Sie können mit dem Erbvertrag zwar bestimmte Verwandten vom Erbe ausschließen. Doch ein möglicher Pflichtteil steht ihnen dennoch zu. Ihr Notar muss Sie darauf hinweisen, dass solche Passagen im Erbvertrag keine Gültigkeit besitzen und dementsprechend anfechtbar sind (siehe oben).

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • gesetze-im-internet.de
  • erbrecht-ratgeber.de
  • haufe.de
  • rosepartner.de
  • advocado.de
  • immoverkauf24.de
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