17.06.2013, 15:17 Uhr | wp (CF)/nic
Der Tod eines geliebten Menschen ist für alle Angehörige ein schwerer Schlag. Umso schlimmer, wenn es bei der Verteilung der Erbschaft zu ungeahnten Problemen kommt. Denn bei der Erbschaft lauern einige Fallen, die Sie möglichst umgehen sollten. Wer sich zu Lebzeiten um sein Testament bemüht, kann seinen Erben viele Probleme ersparen. Auch die Erben sollten um ihre Rechte und Pflichten wissen.
Vielen ist es unangenehm, sich mit den Themen Tod und Sterblichkeit auseinanderzusetzen. Entsprechend häufig bleibt eine Erbschaft nur unzureichend geregelt.
Ein Testament kann den Erben eine Menge Ärger ersparen. (Quelle: imago)
Wenn Sie sich umfassend zum Thema informieren möchten, ein Testament anfertigen wollen oder sich sogar in einer Ausnahmesituation befinden, sollten Sie sich auf jeden Fall rechtzeitig von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese Erbfolge ist Schritt für Schritt festgelegt und lässt sich vereinfacht so ausdrücken: Je näher man mit dem Erblasser verwandt ist, desto wahrscheinlicher ist das Erbe. In den meisten Fällen erben also Ehe- oder Lebenspartner sowie die direkten Nachkommen des Verstorbenen - eheliche sowie uneheliche oder adoptierte Kinder. (Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbolge)
Gibt es keine direkten Nachkommen wird im Stammbaum eine Stufe höher gegangen. Die Eltern werden zu den Erben, beziehungsweise die direkten Nachkommen der Eltern. Sollte es auch hier keine Erben geben, weil beispielsweise die Eltern ebenfalls verstorben sind und der Erblasser Einzelkind war, werden die Großeltern und deren direkte Nachkommen zu Erben. Dabei wird das Erbe bei mehreren Nachkommen, nach dem sogenannten Gradualsystem, anteilmäßig geringer, je weiter die Verwandtschaft entfernt ist.
wirtschaft.t-online.de: Erbrecht: Das Wichtigste zum Erben und Vererben
Wenn Sie das Erbe allerdings selbst regeln, gibt es einige Punkte die Sie beachten sollten. Wir klären für Sie drei der bekanntesten Fallen für Eheleute und die Kinder.
Falle 1: In einer Erbengemeinschaft kann es unter den vielen Mitgliedern schnell zu Streit kommen. Bei Immobilien beispielsweise hat jeder gesetzliche Erbe das Recht, sich seinen Anteil auszahlen zu lassen. Ist dies den anderen Erben nicht möglich, müssen sie unter Umständen die geerbte Immobilie sogar dann verkaufen, wenn sie sie selbst nutzen.
Mit einem eindeutigen Testament können Sie in solchem Falle vorbeugen und für Klarheit sorgen. Doch: „Nur jeder fünfte Bundesbürger hat seinen Letzten Willen in einem Testament oder Erbvertrag schriftlich fixiert – und von den hinterlassenen Testamenten sind die meisten mit Mängeln behaftet“, sagt Rechtsanwalt Alexander Littich im „Focus Money“. Im Zweifel sollten Sie sich von einem Notar beraten lassen.
Falle 2: In den sogenannten „Berliner Testamenten“ setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Das kann von Vorteil sein, wenn man unbedingt den Lebensstandard des Partners absichern will. Die Kinder werden erst nach dem Tod beider Eltern begünstigt. Dahinter versteckt sich allerdings eine Steuerfalle, die Sie wenn möglich umgehen sollten: Das Vermögen wird somit zweimal vererbt, was vor allem Vorteile für den Fiskus hat, da er jedes Mal seinen Anteil bekommt. Das kann vermieden werden indem den Kindern das Erbe übergeben wird und diese dem verbleibenden Elternteil das unentgeltliche Nutzungs- oder Nießrecht einräumen.
Falle 3: Auch bei einer im Ehevertrag vereinbarten Gütertrennung können Erbschaftsansprüche geringer ausfallen als gedacht, weil der überlebende Ehegatte lediglich den "kleinen Pflichtteil" ohne einen güterrechtlichen Anteil verlangen kann, so die Anwaltskanzlei Dr. Meilinger & Partner GbR. Dazu ein Beispiel:
„ Frank Sausewind stirbt bei einem Verkehrsunfall und hinterlässt eine Ehefrau und drei Kinder und ein Vermögen von 90.000 €. Er hat ein Testament hinterlassen, wonach seine drei Kinder als Alleinerben eingesetzt sind. Die Eheleute hatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt. Welche Pflichtteilsansprüche hat die Ehefrau?
Ergebnis: Die Kinder sind Alleinerben und erhalten je ein Drittel des Nachlasses. Die Ehefrau ist enterbt und hat Anspruch auf den Pflichtteil. Es wird zunächst fiktiv das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau ermittelt. Neben den drei Kindern hätte sie aus Erbrecht ein Viertel. Der Pflichtteil errechnet sich mit der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, beträgt also vorliegend ein Achtel aus 90.000 € ergibt 11.250 € Pflichtteil. Den Kindern verbleibt als Nachlass: 90.000 € minus Pflichtteil Ehefrau (11.250 €) ergeben einen Nachlass von noch 78.750 €. Davon steht jedem Kind ein Drittel zu, mithin je 26.250 €.“
Einer Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach zufolge werden 2011 voraussichtlich rund 233 Milliarden Euro durch Erbschaften vergeben, so das „Handelsblatt“. Ein Teil davon auch in Form von Bankersparnissen. Geldinstitute geben darüber nicht immer bereitwillig Auskunft über das Vermögen des Verstorbenen. Erben haben jedoch das Recht auf diese Informationen – zumindest dann, wenn sie über die benötigten Legitimationen verfügen. Das kann der Erbschein oder das Testament sein, zusätzlich meist auch das Protokoll der Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichts.(Steuern sparen: So bleibt mehr vom Erbe in der Familie)
Wenn Sie Ihr Testament machen, ist es hilfreich, das Vermögen, das Sie vererben wollen, übersichtlich und vollständig aufzulisten und diese Liste immer auf dem aktuellen Stand zu halten.
Als weiteren Tipp verrät Erbrechtspezialist Andreas Buntz dem „Handelsblatt“, Kontovollmachten an Ehepartner oder Kinder über den eigenen Tod hinaus zu erteilen, um ihnen Unannehmlichkeiten zu ersparen.
17.06.2013, 15:17 Uhr | wp (CF)/nic
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