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Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid: Was tun?


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Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid

ek (CF)

04.05.2012Lesedauer: 2 Min.
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Nach einem Mahnbescheid kommt irgendwann der Vollstreckungsbescheid, wenn die offenen Forderungen des Gläubigers nicht beglichen werden.

Mahnbescheid vom Gläubiger

Wer einen Mahnbescheid wegen nicht bezahlter Rechnungen erhält, muss die offenen Forderungen umgehend an den Gläubiger bezahlen oder einen Widerspruch einlegen, wenn die Forderungen nicht berechtigt sind. Wird nichts unternommen, kann der Gläubiger nach Ablauf einer Frist den Vollstreckungsbescheid bei Gericht erwirken und die anschließende Zwangsvollstreckung in Auftrag geben. (Eidesstattliche Versicherung bei Zahlungsunfähigkeit)

Ablauf des Mahnverfahrens: Mahnbescheid

Zum Einsatz kommt der Mahnbescheid immer dann, wenn ein Kunde seine Rechnungen nicht begleicht und auch auf die Zahlungserinnerungen nicht reagiert. Das Mahnverfahren wird im zentralen Mahngericht, das es in jedem Bundesland gibt, in Gang gesetzt. Dieses Verfahren ist in der Regel schneller und kostengünstiger, als wenn Sie den Schuldner bei Gericht verklagen. Denn alle Kosten, die bis zum Erhalt der offenen Beträge entstehen, müssen im Vorfeld zunächst vom Gläubiger getragen werden. Während die Gerichtskosten nicht unerheblich sind, kostet ein Mahnverfahren für Gläubiger nur einen Bruchteil der Summe, und die Entscheidung ist zudem auch wesentlich schneller durchgesetzt. Sie können den Mahnbescheid ganz einfach auf elektronischem Wege an das zuständige Mahngericht übermitteln, um das Verfahren zu eröffnen. Dort prüft ein Rechtspfleger den Sachverhalt und den Eingang der Gebühren. (Welche Folgen Schulden für Sie haben können)

Schuldner: Zwei Wochen Zeit, um Zahlungen zu begleichen

Im Anschluss erlässt der Rechtspfleger den Mahnbescheid und sendet diesen an den Gläubiger sowie an den Schuldner. Nun hat der Schuldner eine Frist von zwei Wochen, in der er Widerspruch einlegen oder bezahlen kann.

Vollstreckungsbescheid

Wenn nichts passiert, wird nach Ablauf der Frist der Vollstreckungsbescheid übermittelt. Nun hat der Schuldner wieder zwei Wochen Zeit, um zu reagieren und Einspruch einzulegen. Tut er dies nicht, bekommt der Gläubiger einen Vollstreckungstitel, der 30 Jahre gültig ist. Dieser ist die Grundlage zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, der dann die Zwangsvollstreckung und Pfändung durchführt bzw. beim Schuldner eine eidesstattliche Versicherung einholt. (Zwangsvollstreckung: Was ist das eigentlich)

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