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SEPA-Verfahren: Was sich für Online-Händler ändert

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SEPA-Verfahren: Was sich für Online-Händler ändert

04.07.2013, 09:01 Uhr | tj (CF)

Mit der Umstellung auf das SEPA-Verfahren zum 1. Februar 2014 ändert sich unter anderem auch das Lastschriftverfahren. Dies betrifft nicht nur Privatpersonen und Unternehmen, sondern auch Online-Händler. Lesen Sie hier, was Betreiber und Nutzer von Online-Shops künftig beachten müssen.

Was ist das Ziel des SEPA-Verfahrens?

Mit dem SEPA-Verfahren ("Single Euro Payments Area") soll ein einheitlicher Zahlungsverkehrsraum innerhalb der Europäischen Union entstehen. Das bedeutet unter anderem, dass es ab dem 1. Februar 2014 keine unterschiedlichen Überweisungen mehr für das In- und Ausland geben wird. Auch wird das Lastschriftverfahren deutlich verändert. Auf diese Weise sollen Zahlungen im Euro-Raum vereinfacht und kostengünstiger werden, ohne dass der Zahlungsverkehr im Inland darunter leidet.

Ab Februar 2014 benötigen Online-Händler schriftliche SEPA-Mandate (Quelle: imago\Papsch)

Ab Februar 2014 benötigen Online-Händler schriftliche SEPA-Mandate (Quelle: Papsch/imago)

Online-Händler benötigen künftig schriftliche SEPA-Mandate

Die neue SEPA-Lastschrift ersetzt die bisherige Einzugsermächtigung, sodass bei Online-Händlern und anderen Unternehmen eine große Umstellung erforderlich ist: "Nur bisher schriftlich erteilte Einzugsermächtigungen werden automatisch umgewandelt, denn die SEPA-Lastschrift muss zwingend schriftlich erteilt werden", berichtet die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ).

Es reicht künftig also nicht, dass ein Kontoinhaber telefonisch oder per E-Mail eine Einzugsermächtigung gibt – diese muss nun mit einem schriftlichen sogenannten SEPA-Mandat geschehen. Dieses müssen Online-Händler entsprechend nachträglich einholen, sofern Kunden bisher nur eine Einzugsermächtigung per E-Mail oder Telefon gegeben haben. Auf diese Weise weist der Zahlungsempfänger der Bank künftig nach, dass er vom Kunden schriftlich zu der Abbuchung ermächtigt wurde. Die Banken werden diese Überprüfung wahrscheinlich nicht flächendeckend durchführen – sie sind dazu auch nicht verpflichtet –, doch werden sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest Stichproben vornehmen.

14-tägige Abbuchungsfrist: Zeitraum über die AGB verkürzen

Zudem müssen Gewerbetreibende, also auch Online-Händler, Ihren Kunden mit einer 14-tägigen Frist Bescheid geben, wann das Konto mit welchem Betrag belastet wird. So soll gewährleistet sein, dass der Kunde ausreichend Zeit hat, das Konto zu decken. Nicht nur die Online-Händler, sondern auch andere Gewerbetreibende können diese Frist mit einem Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verkürzen. Allerdings muss immer gewährleistet bleiben, dass der Kunde ausreichend Zeit eingeräumt bekommt, um für die Deckung des Kontos zu sorgen.

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Technische Umstellungen beim SEPA-Verfahren

Gerade für Online-Händler mit großem Kundenbestand wie etwa Amazon bedeutet die Umstellung auf das SEPA-Verfahren einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand. Hinzu kommt, dass die Umstellung vermutlich auch Auswirkungen auf das Bezahlverhalten der Kunden und die Akzeptanz der Einzugsermächtigung hat: "Fachleute schätzen, dass in diesen Fällen künftig mehr über die Kreditkarte oder per Rechnung gekauft werden wird", so die "FAZ" weiter.

Online-Händler sollten zeitnah ihre Software auf das SEPA-Verfahren umstellen, sodass beispielsweise Zahlungsformulare und Schnittstellen zu Zahlungsanbietern rechtzeitig angepasst sind. Auch muss gewährleistet werden, dass die Abwicklungssoftware bei der Bankverbindung von der Kontonummer und der Bankleitzahl auf IBAN ("International Bank Account Number") und BIC ("Bank Identifier Code") umgestellt wird. In Deutschland gilt jedoch eine Übergangsfrist bis zum 1. Februar 2016, in der die bisher üblichen Kontodaten automatisch von den Banken konvertiert werden.

Bei Fragen zu dem neuen SEPA-Verfahren und der Umstellung sollten sich Unternehmen und Online-Händler am besten an ihre Hausbank wenden. Ganz wichtig: Damit Online-Händler das Lastschriftverfahren anbieten können, müssen sie zuvor bei der Deutschen Bundesbank eine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen.

04.07.2013, 09:01 Uhr | tj (CF)

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