Arbeitnehmer haben nach § 616 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Sonderurlaub bei außergewöhnlichen Ereignissen, wenn sie regulär zur Arbeit verpflichtet wären. Der Ausdruck "außergewöhnliche Ereignisse" bezieht sich auf solche, die dem Betroffenen wiederfahren, auf die er selbst aber keinen Einfluss nehmen kann. Dies kann beispielsweise ein Arztbesuch bei akuten Beschwerden sein.