Ebenso kann Sonderurlaub bei familiären Ereignissen wie einem plötzlichen Todesfall von Familienangehörigen gewährt werden. Als Familienangehörige definiert das Gesetz Geschwister, Eltern, Kinder oder Großeltern. Auch bei Pflege-, Adoptiv- oder Enkelkindern greift diese Regelung, nicht aber beim Todesfall eines Onkels oder eines Cousins. Normalerweise werden dem Arbeitnehmer zwei Tage Sonderurlaub gewährt – einen Tag für den Todestag und ein weiterer für die Beerdigung.