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Job & Karriere

Job selber kündigen: Wann erhalte ich Arbeitslosengeld?

12.08.2013, 14:18 Uhr | nk (CF)

Manchmal gibt es Gründe dafür, einen Job selber kündigen zu wollen. Doch wie sieht es dann mit der finanziellen Unterstützung aus? Der Gesetzgeber sieht hierbei vor, dass die Arbeitsagentur eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld verhängen kann, wenn Arbeitnehmer selber kündigen.

Selber kündigen, wenn das Arbeitsverhältnis unzumutbar ist

Die Arbeitsagentur verhängt eine zwölfwöchige Sperrfrist für das Arbeitslosengeld, wenn Arbeitnehmer selber kündigen. Arbeitnehmer können gegen diese Sperre nach der Kündigung aber formlos schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch muss zwar auf einem gewichtigen Grund basieren, hat aber gute Erfolgschancen. Schon mehr als einmal haben Sozialgerichte die Sperrfrist für unwirksam erklärt.

Wenn Sie selber kündigen, verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld (Quelle: imago\INSADCO)

Wenn Sie selber kündigen, verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld (Quelle: INSADCO/imago)

Seitens der Agentur für Arbeit gibt es nur sehr vage Ausführungen, wann eine Kündigung durch den Arbeitnehmer gerechtfertigt ist. Es werden sowohl Gründe aus dem beruflichen als auch aus dem privaten Umfeld anerkannt. Nachvollziehbare Gründe sind erwiesenes Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Eine Kündigung aufgrund verzögerter oder ausgebliebener Lohnzahlungen hat ebenfalls keine Sperre des Arbeitslosengeldes zur Folge.

Es werden auch private Gründe für eine Kündigung akzeptiert 

Ein hinreichender Grund, wenn Sie selber kündigen möchten, ist die Wiederaufnahme einer Ehe, wenn dazu ein Umzug notwendig wird. Gleiches gilt auch, wenn Ehepartner die an unterschiedlichen Orten getrennt leben, wieder gemeinsam die aktive Kindererziehung gestalten wollen. In diesem Fall kann das Arbeitsamt nicht verlangen, die Kündigung zu vermeiden oder zu verzögern. Anders verhält es sich bei beruflichen Anlässen.

Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der Arbeitnehmer bei einer Kündigung aus beruflichen Gründen nachweisen, dass er alles unternommen hat, um die Kündigung zu vermeiden. Dazu gehört bei Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber die Einschaltung des Betriebsrates oder eines Schlichters. Der Arbeitnehmer muss hingegen nicht tolerieren, wenn der Arbeitgeber von ihm gesetzeswidriges Verhalten fordert. Dieser Fall kann sich beispielsweise bei Berufskraftfahrern ergeben, wenn es darum geht, dass die Arbeitszeiten mit dem Fahrtenschreiber nicht übereinstimmen.

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12.08.2013, 14:18 Uhr | nk (CF)

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