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Ob Karfreitag, Ostern oder Weihnachten – nach dem Gesetz ist es in Deutschland nicht erlaubt, an Feiertagen zu arbeiten. Selbstverständlich existieren eine Fülle von Ausnahmen, die nicht nur Ärzte, Polizeibeamte oder Rettungssanitäter betreffen. Als Arbeitnehmer sollten Sie jedoch stets einen Zuschlag aushandeln, wenn Sie an einem Feiertag arbeiten müssen. Meist wird dies bereits im Rahmen des Tarifvertrags oder des Arbeitsvertrags geregelt.
Der Zuschlag, den Sie an einem Feiertag erhalten, variiert je nach Branche und Vereinbarung. Dabei wird in der Regel ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent, also die Zahlung des doppelten Arbeitslohns, als Richtwert angesetzt. In manchen Branchen sind jedoch Zuschläge von bis zu 125 Prozent, nach einzelnen Manteltarifverträgen sogar 175 Prozent möglich. Dabei sind die Zuschläge, die Sie für einen Feiertag erhalten, nicht mit den regulären Sonntagszuschlägen zu verwechseln. Beim Ostersonntag handelt es sich nach der geltenden Rechtsprechung beispielsweise um einen regulären Sonntag, und Sie können keine besonderen Zuschläge aushandeln.
Grundsätzlich müssen Sie jeden Zuschlag mit Ihrem Arbeitgeber aushandeln. Sofern es bereits einen Vertrag gibt, in dem die Höhe des Zuschlags geregelt ist, entfällt dies natürlich. Eine klare gesetzliche Regelung für einen Zuschlag am Feiertag existiert nicht, sodass Sie in diesem Punkt allein auf Ihr Verhandlungsgeschick angewiesen sind. Zudem sollten Sie beim Aushandeln darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich auch Ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen, und dass der Zuschlag für einen Feiertag bis zu einer bestimmten Grenze zudem auch steuerfrei ist.
Quelle: og (CF)
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