15.11.2012, 16:34 Uhr | rf (CF)
Ein Nebenjob bei Arbeitslosigkeit ist nicht verboten, im Gegenteil, von der Arbeitsagentur sogar gewünscht. Allerdings sollten Sie beachten, dass Ihnen Anteile des Einkommens vom Arbeitslosengeld abgezogen werden können. Erfahren Sie hier, unter welchen Bedingungen Sie ohne Abzüge Geld hinzuverdienen können.
Sie können sich mit einem Nebenjob etwas zum Arbeitslosengeld hinzuverdienen. Bis zu einem Freibetrag von 165 Euro erleiden Sie dabei keine Einbußen bei Ihrem Arbeitslosengeld. Sollte Ihr Netto-Nebeneinkommen jedoch den Freibetrag übersteigen, wird die Differenz abgerechnet und mit Ihrem Arbeitslosengeld verrechnet. Verdienen Sie zum Beispiel 400 Euro netto im Monat dazu, werden 235 Euro (400-165) von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen. (Minijob 2013: Das soll sich alles ändern)
Wenn Sie mehr Geld hinzuverdienen möchten, können Sie aber auch einen weiteren Freibetrag beziehen. Diesen bekommen Sie gewährt, wenn Sie laut Bundesagentur für Arbeit "in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate eine Nebenbeschäftigung ausgeübt haben." Die Höhe dieses Betrages richtet sich hierbei nach dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate, beläuft sich aber mindestens auf 165 Euro.
wirtschaft.t-online.de: Drohende Arbeitslosigkeit belastet
Sollten Sie hingegen Arbeitslosengeld II beziehen, sind nur die ersten 100 Euro anrechnungsfrei. Sollten Sie zwischen 100 und 1000 Euro mit einem Nebenjob bei Arbeitslosigkeit hinzuverdienen, gilt ein Freibetrag von 20 Prozent, bei einem Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro allerdings nur 10 Prozent. Sollten Sie Hartz-IV beziehen und Kinder haben, ist letztgenannter Freibetrag auch bei einem Nebenverdienst von 1.500 Euro möglich.
Ab einem Einkommen von mehr als 400 Euro im Monat können Sie zudem Fahrtkostenzuschüsse beantragen. Die Arbeitsagentur erstattet eine Kilometerpauschale. Ist die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar, werden die jeweiligen Fahrpreise berücksichtigt. (Arbeitslosigkeit: Welche finanziellen Hilfen gibt es?)
Beachten Sie neben den Freibeträgen aber auch, dass Sie mit einem Nebenjob bei Arbeitslosigkeit wöchentlich nicht mehr als 15 Stunden arbeiten dürfen, warnt die Bundesagentur für Arbeit. Ansonsten gelten Sie nach den Vorschriften des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) nicht mehr als arbeitslos und verlieren Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. (Arbeitslos melden: Das sollten Sie dabei beachten)
15.11.2012, 16:34 Uhr | rf (CF)
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