08.05.2013, 15:11 Uhr | in (CF)
Das Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Sonderleistung des Arbeitgebers, die als Zuschuss zu urlaubsbedingten Aufwendungen dienen soll. Obwohl oftmals vertragliche Vereinbarungen die Leistungen absichern, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Gemäß dem Gleichbehandlungsgesetz muss das Urlaubsgeld allen oder keinem Angestellten gezahlt werden, es sei denn es gibt gerechtfertigte Gründe.
Es muss zuerst immer zwischen Urlaubsentgelt und dem Urlaubsgeld unterschieden werden. Das Urlaubsentgelt ist die Lohnfortzahlung während des Urlaubes. Das Urlaubsgeld an sich ist eine Leistung des Arbeitgebers zusätzlich zum regulären Gehalt. Es wird entweder zu einem regelmäßigen Zeitpunkt im Jahr ausgezahlt oder mit dem Urlaubsentgelt gemeinsam. (Urlaubsgeld: Extrageld für die Reisekasse)
wirtschaft.t-online.de: Urlaubsgeld: Wer wie viel kassiert
Es gibt für das Urlaubsgeld keine gesetzliche Regelung. Ist die Sonderzahlung aber in dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag fixiert, so muss der Arbeitgeber zahlen. Manchmal ist die Zahlung auch an eine Vereinbarung gebunden. So können beispielsweise Wartefristen bis zur erstmaligen Zahlung vereinbart sein. Aber auch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis kann für den Erhalt des Urlaubsgeldes notwendig sein. Es ist ebenso möglich, dass die Zahlung der Leistung an die Gewährung des Urlaubes gebunden ist. Weiterhin kann es passieren, dass Mitarbeiter in der Elternzeit kein Urlaubsgeld bekommen. Tipp: Genau die eigenen Unterlagen lesen und unter Umständen den Betriebsrat befragen. (Vor- und Nachteile verschiedener Zusatzleistungen)
Die Höhe der Zahlung kann sehr unterschiedlich ausfallen und richtet sich nach der Branche, dem Unternehmen und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Zwischen etwa 150 und 2.000 Euro bekommen Beschäftigte in der mittleren Lohn- und Gehaltsgruppe, schreibt "Lohnspiegel.de".
wirtschaft.t-online.de: Urlaubsgeld: So viel gibt es in den einzelnen Branchen
In wirtschaftlich schlechten und unsicheren Zeiten streichen die Arbeitgeber zum Teil freiwillige Leistungen. Ist die Sonderzahlung aber im Vertrag schriftlich festgehalten, ist eine Streichung nicht so einfach. Auch ohne schriftlichen Nachweis ist die Streichung nicht immer ganz so leicht für den Arbeitgeber. Tipp: Auch hier kann sich der Betriebsrat einschalten. (Hochzeit, Umzug, Geburt: Wann gibt es Sonderurlaub?)
08.05.2013, 15:11 Uhr | in (CF)
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