07.02.2013, 09:44 Uhr | am (CF) / niw
Anfang 2013 ist die Lohngrenze für Minijobs auf 450 Euro gestiegen. Ist das "ein Stück Gerechtigkeit" oder bedeutet es nur mehr Niedriglohn-Jobs? Wir erklären, was genau sich geändert hat und welche Auswirkungen es hat. In unserer Fotoshow stellen wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten der Altersvorsorge vor.
Seitdem die Bundesregierung im Jahr 2003 die Minijobs eingeführt hat, ist deren Anteil am Gesamtarbeitsmarkt auf derzeit rund 20 Prozent angestiegen, berichtet die ARD. Die Bundesagentur für Arbeit verzeichnete im Februar 2012 bereits über 7,4 Millionen Arbeitsstellen dieser Art. Über die Hälfte der geringfügig Beschäftigten sind Frauen. Die Koalition hat nun aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung in den letzten Jahren die Einkommensgrenze der Minijobs im Januar 2013 erstmals seit der Einführung von 400 auf 450 Euro angehoben, und die Minijobs sind nun rentenversicherungspflichtig. (450-Euro-Job: Worauf Sie unbedingt achten sollten)
Bedeutet Minijob auch gleich Minirente und Altersarmut? (Quelle: McPHOTO/imago)
Bisher waren Minijobber noch von Rentenversicherungsbeiträgen befreit. Der Arbeitgeber hat pauschal seinen Anteil an der Rentenversicherung von 15 Prozent gezahlt. Minijobber konnten mit einem sogenannten Verzicht auf die Versicherungsfreiheit den Anteil freiwillig von 15 auf 19,9 Prozent aufstocken (Stand 12/2012). Dies bedeutete im Endeffekt für den Minijobber Abzüge von 4,9 Prozent pro Monat. Durch diese Aufstockung konnte der Minijob jedoch als Versicherungszeit angerechnet werden, und Minijobber konnten Riester-Rente beantragen. Von dieser Regelung hat jedoch kaum jemand Gebrauch gemacht. (Auch für Minijobber ist eine Riester-Rente möglich)
Seit Beginn des Jahres 2013 sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt zur Zeit 18,9 Prozent (Stand 2/2013), sodass jeder Minijobber ab sofort einen Anteil von 3,9 Prozent beisteuern muss. Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis vor 2013 versicherungsfrei abgeschlossen haben, bleibt es auch weiterhin so. Sie haben aber die Möglichkeit, auf Ihre Versicherungsfreiheit zu verzichten und den Beitrag aufzustocken. Wenn jedoch Ihr Arbeitgeber den monatlichen Lohn auf über 400 Euro anhebt, besteht auch für Sie Versicherungspflicht. Von dieser können Sie sich aber auch weiterhin befreien lassen.
Sollten Sie vor der Neuregelung bereits selbst Ihren Anteil zur Rentenversicherung eingezahlt haben, bleiben Sie weiterhin versicherungspflichtig und können sich nicht befreien lassen. (Krankenkasse beim Minijob: Was Sie beachten müssen)
wirtschaft.t-online.de: Morgens Verkäufer, abends Kellern – Tipps für Doppeljobber
wirtschaft.t-online.de: IAB: Minijobs verdrängen Vollzeitstellen
Minirente für Minijob – was auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheint, entpuppt sich auf den zweiten Blick in vielen Fällen als ungerecht. Denn die Rentenansprüche fallen trotz gleicher Arbeit deutlich niedriger aus als bei Festangestellten. Die Arbeitgeber nutzen die Minijobs häufig dazu aus, Personalkosten zu sparen. Minijobbern sollte der Lohn eigentlich Brutto wie Netto ausgezahlt werden. Arbeitgeber zahlen jedoch ihren geringfügig Beschäftigten im Vergleich zu Festangestellten häufig einen deutlich geringeren Stundenlohn, was sich dann auch spürbar auf die Rente auswirkt. Daher hätten sich Experten sowie Mitglieder der Opposition wohl eher eine Abkehr von den Minijobs gewünscht.
Betroffen sind in erster Linie Frauen, da sie besonders häufig als geringfügig Beschäftigte arbeiten. Das Bundesarbeitsministerium hat Agenturberichten zufolge errechnet, dass eine Minijobberin, nachdem sie 45 Jahre in ihrem Beruf tätig war, einen monatlichen Rentenanspruch von etwa 140 Euro besitzt. Selbst bei einer freiwilligen Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags um 4,6 Prozent auf 19,6 Prozent können die betroffenen Frauen bloß mit knapp 183 Euro Altersgeld rechnen, berichtet die ARD. (Altersvorsorge für Frauen: Hier lauern Rentenfallen)
Besonders deutlich wird die ungleiche Behandlung jedoch dann, wenn man die zu erwartenden Rentenansprüche miteinander vergleicht. Die ARD rechnet für das genannte Beispiel vor, dass eine Minijobberin für die gleiche geleistete Arbeit nach 45 Jahren monatlich mindestens 62 Euro weniger Rente erhalten würde als eine fest angestellte Frau in gleicher Arbeitsposition – allein deshalb, weil sich die Rentenansprüche aus dem verdienten Bruttogehalt ableiten. Dieses ist bei Letztgenannter nämlich höher, auch wenn beide den gleichen Nettolohn beziehen. (Nur 140 Euro Rente nach 45 Jahren Arbeit)
Einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung zufolge erhalten Minijobber derzeit im Durchschnitt nur einen Stundenlohn von 7,50 Euro. Das Landesarbeitsgericht Hamm bewertete diese Praxis in einem Fall als Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Demnach müsste bei gleicher Arbeit ein einheitlicher Bruttolohn ausgezahlt werden, sowohl Teil- als auch Vollzeitbeschäftigten. Außerdem haben Sie die gleichen Rechte: "Minijob-Beschäftigte haben genauso Recht auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Zuschläge für die Arbeit zu besonderen Zeiten und auch der Mutterschutz gilt", so Dorothea Voss von der Hans-Böckler-Stiftung gegenüber dem WDR.
07.02.2013, 09:44 Uhr | am (CF) / niw
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