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Jugendarbeitsschutzgesetz: Sonderrechte für Minderjährige


Arbeitsrecht
Jugendarbeitsschutzgesetz: Ihre Rechte und Pflichten als Jobstarter

tm (TP)

Aktualisiert am 02.07.2014Lesedauer: 2 Min.
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Minderjährige müssen bei der Arbeitssuche die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachten.Vergrößern des Bildes
Minderjährige müssen bei der Arbeitssuche die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachten. (Quelle: Chromorange/imago-images-bilder)

Ein Großteil der jungen Berufseinsteiger hat das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Damit gilt er noch als minderjährig und genießt einen besonderen Schutz durch das Jugendarbeitsschutzgesetz. Urlaubsanspruch, Arbeitszeiten, und auch die auszuführenden Arbeiten sind für Jugendliche durch das Gesetz genau definiert und müssen streng befolgt werden. Welche Sonderrechte Sie als Jobstarter unter 18 Jahren haben, erfahren Sie hier.

Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Für jeden, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Unter 15 Jahren zählt man als Kind, über 15 Jahren, und nach Ende der Schulpflicht, wird man als Jugendlicher bezeichnet. Kindern unter 13 Jahren ist es verboten, Tätigkeiten nachzugehen. Über die Gesetze für Jugendliche können Sie sich hier informieren.

Welche Arbeiten sind Minderjährigen untersagt?

Kinder und Jugendliche dürfen prinzipiell keine Arbeiten ausführen, die entweder körperlich oder geistig Ihre Fähigkeiten übersteigen. So dürfen sie beispielsweise keine anstrengenden körperlichen Tätigkeiten ausüben, unter enormen Zeitdruck stehen oder mit gefährlichen Stoffen arbeiten. Auch Arbeiten mit hohem Geräuschpegel oder erhöhter Unfallgefahr sind für Minderjährige tabu.

Welche gesonderten Arbeitszeiten sind bei Kindern und Jugendlichen vorgeschrieben?

Die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden darf nicht überschritten werden, sowie die von 8 Stunden täglich. In Ausnahmefällen darf ein Jugendlicher auch 8,5 Stunden pro Tag beschäftigt werden, die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden ist aber trotzdem verbindlich.

Im Allgemeinen gilt für minderjährige Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverbot von 22 Uhr bis 6 Uhr. Hiervon gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen für verschiedenste Branchen. In Gaststätten oder Krankenhäusern beispielsweise dürfen Jugendliche bis 22 Uhr beschäftigt werden, in mehrschichtigen Betrieben sogar bis 23 Uhr.

Auch Samstags- und Sonntagsarbeit ist Jugendlichen grundsätzlich untersagt. Aber auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel.

Geregelte Pausenzeiten sind auch vorgeschrieben: Bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden ist eine 30-minütige Pause Pflicht, bei über 6 Stunden müssen es sogar 60 Minuten sein.

Wie viel Urlaub steht Minderjährigen zu?

Ausschlaggebend hierfür ist immer das Alter zu Beginn des Kalenderjahres:

  • Unter 16 Jahren: Mindestens 30 Werktage Urlaub pro Jahr
  • Unter 17 Jahren: Mindestens 27 Werktage Urlaub pro Jahr
  • Unter 18 Jahren: Mindestens 25 Werktage Urlaub pro Jahr
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