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Urlaubsanspruch bei Kündigung: Das ist Ihr gutes Recht


Arbeitsrecht
Ihren Urlaubsanspruch bei Kündigung regelt das Bundesurlaubsgesetz

rb (TP)

Aktualisiert am 29.12.2022Lesedauer: 2 Min.
Nachrichten
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Unabhängig davon, ob Sie oder Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, Ihr Urlaubsanspruch bei Kündigung besteht in jedem Fall. Wie viele Urlaubstage Ihnen zustehen, richtet sich nach der Beschäftigungszeit und dem Zeitpunkt der Kündigung. Hier erfahren Sie mehr darüber.

Ihr Urlaubsanspruch bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Auch wenn Ihr Arbeitgeber die Ansicht vertritt, Sie hätten durch schlechte Leistungen Ihren Urlaubsanspruch verwirkt, der Urlaubsanspruch bei Kündigung bleibt erhalten. Grundsätzlich ist nach dem Bundesurlaubsgesetz eine finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen nicht gestattet. Bei einer fristlosen Kündigung bleibt aber keine Zeit, den Urlaub anzutreten. In diesem besonderen Fall toleriert der Gesetzgeber, dass der Urlaubsanspruch bei Kündigung durch eine Sonderzahlung abgegolten wird.

Das ist für Sie besonders dann von Vorteil, wenn Sie unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen einen neuen Job antreten möchten. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verlängert im Fall einer Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht.

Ihr Urlaubsanspruch bei Kündigung, wenn Sie freiwillig das Unternehmen verlassen

Auch in diesem Fall bleibt Ihr Urlaubsanspruch bei Kündigung erhalten. Der jährliche Erholungsurlaub dient vor allem der Erhaltung Ihrer Gesundheit und steht deshalb unter dem besonderen Schutz des Gesetzgebers. Versucht Ihr Arbeitgeber, Ihnen den Urlaubsanspruch bei Kündigung zu verwehren, klagen Sie dagegen vor dem Arbeitsgericht, wenn eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist. Eine Auszahlung nicht genommener Urlaubstage ist in diesem Fall gesetzlich verboten.

Das Ende eines Arbeitsverhältnisses und die Problematik des Urlaubs

Endet das Arbeitsverhältnis, weil Sie das Rentenalter erreicht haben, werden Sie Ihren Resturlaub vermutlich unmittelbar vor dem Ausscheiden antreten. In diesem Fall entstehen in der Regel die wenigsten Probleme. Anders sieht es aus, wenn

  • Ihr Arbeitgeber Ihnen fristgemäß oder fristlos kündigt,
  • Sie selbst das Arbeitsverhältnis beenden oder
  • die Kündigung in der Probezeit erfolgen soll.

Tatsache ist, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub hat. Dass dieser Urlaubsanspruch bei Kündigung erhalten bleibt, dafür ist mit dem Bundesurlaubsgesetz gesorgt.

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