18.10.2012, 15:42 Uhr | am (CF)
Wer bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung – kurz "Schufa" – Einträge löschen lassen möchte, hat prinzipiell auch die Möglichkeit dazu – solange der Einwand berechtigt ist. Schließlich können falsche Einträge Ihre Kreditwürdigkeit herabsetzen. Wer allerdings einen berechtigten Schufa-Eintrag löschen möchte, sollte bedenken, dass er sich damit eher schaden wird.
Grundsätzlich muss die Schufa nach einer bestimmten Frist selbstständig negative Einträge löschen, teilt die Verbraucherzentrale Bremen mit. Haben Sie beispielsweise einen Kredit in Anspruch genommen, muss die größte Wirtschaftsauskunft Deutschlands den Eintrag spätestens drei Jahre nach der Tilgung aus seiner Datenbank entfernen. Daten aus Schuldnerverzeichnissen bei Amtsgerichten wie eidesstattliche Versicherungen müssen ebenfalls nach drei Jahren gelöscht werden. Kreditanfragen oder Anfragen zur Eröffnung eines Girokontos verschwinden nach einem Jahr, werden aber bereits nach zehn Tagen in Auskünften an Vertragspartner der Schufa nicht mehr weitergegeben.
Hartnäckig sein: Die Schufa ist selten reaktionsfreudig (Quelle: suedraumfoto/imago)
In bestimmten Fällen empfiehlt es sich jedoch, eine frühere Löschung zu beantragen. Das gilt vor allem dann, wenn etwaige negative Einträge falsch sind. Um dies zu überprüfen, haben Sie einmal jährlich die Möglichkeit, kostenlos eine Selbstauskunft anzufordern. Das geht sowohl online als auch telefonisch oder auf dem Postweg. Jede weitere Selbstauskunft ist mit Kosten verbunden. (Schufa-Auskunft: Was ist das eigentlich genau?)
Wenn die Schufa bestimmte Einträge löschen soll, müssen dafür allerdings verschiedene Voraussetzungen vorliegen, die sicherlich nur auf einen kleinen Teil der Verbraucher mit einem Negativvermerk zutreffen. Ein klarer Fall ist ein falscher Eintrag: Es passiert gar nicht so selten, dass Negativvermerke falsch zugeordnet werden, so beispielsweise wenn Menschen desselben Namens unter derselben Anschrift gelistet sind.
Häufig sind zudem Daten veraltet oder Einträge wurden von der Schufa nicht gelöscht, obwohl die entsprechende Frist abgelaufen ist. Wenn Sie entsprechende Schufa-Einträge löschen lassen wollen, ist es ratsam, sich an den entsprechenden Musterbriefen zu orientieren, die Sie unter anderem bei den Verbraucherzentralen erhalten.
Stellt sich heraus, dass ein Eintrag falsch ist, muss die Schufa dies prüfen und darf die bislang gespeicherten Daten in der Zwischenzeit nicht weitergeben. Ist jedoch ein Unternehmen wie beispielsweise eine Bank für einen Falscheintrag verantwortlich, müssen Sie sich zunächst an dieses Unternehmen wenden und den Sachverhalt klären. Wichtig ist nämlich, dass Sie Nachweise erbringen können, die den Irrtum belegen. (Schufa-Eintrag falsch: Das können Sie tun)
wirtschaft.t-online.de: Abzocke: Schufa warnt vor Krediten "ohne Schufa"
Ist ein Schufa-Eintrag berechtigt, ist es unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem möglich, solche Einträge löschen zu lassen. So beispielsweise, wenn es um offene Forderungen von weniger als 1.000 Euro geht. Sobald Sie einen solchen Betrag getilgt haben, können Sie innerhalb einer recht kurzen Frist von einem Monat die Löschung des Schufa-Eintrags fordern.
Im Falle von eidesstattlichen Versicherungen können Sie ebenfalls von der Schufa fordern, umgehend die Einträge zu löschen. Sie benötigen hierfür allerdings eine Bestätigung des Gläubigers, dass Sie die Forderungen beglichen haben. Diese legen Sie dem zuständigen Amtsgericht vor, das die Änderung an die Schufa weitergibt. So können Sie die oben genannte eigentlich dreijährige Frist umgehen.
Abzuraten ist hingegen von dubiosen Online-Angeboten, bei denen man Ihnen eine Löschung von eigentlich gerechtfertigten Schufa-Einträgen verspricht. Wie Medien berichten, gab es vermehrt Fälle, bei denen das Löschen zwar erfolgte, aber für Kreditgeber und Banken ersichtlich war, auf welchem Wege dies geschah. Ihrer Kreditwürdigkeit schaden Sie auf diese Weise nur noch mehr. (Konsequenzen bei negativen Schufa-Eintrag)
18.10.2012, 15:42 Uhr | am (CF)
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