07.03.2013, 09:53 Uhr | kt (CF)
Den Inhalt des Mietvertrages können Mieter und Vermieter im Rahmen der Gesetze frei gestalten. Dennoch sollten beide Seiten einige Hinweise beachten. Manche Klauseln werden nämlich unwirksam, wenn sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Ein Mustermietvertrag kann als Vorlage dienen.
In jeden schriftlichen Mietvertrag gehören mindestens die folgenden Angaben: Die Namen von Mieter und Vermieter, der Beginn des Mietverhältnisses, die exakte Beschreibung des vermieteten Objekts inklusive Quadratmeterzahl und der Lage im Haus – zum Beispiel: 2. Obergeschoss, rechts – sowie die Höhe der Miete und der Nebenkosten. Üblich sind auch Angaben zur Höhe der Kaution. Diese darf höchstens drei Monatskaltmieten betragen.
"Der Mieter hat aber das Recht, in drei Monatsraten zu zahlen, die erste Rate bei Beginn des Mietverhältnisses", zitiert die "Neue Osnabrücker Zeitung" dazu Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Die Kündigungsfristen sind stets an die Gesetze gebunden und brauchen daher nicht Gegenstand eines Mietvertrags zu sein.
Auch ein mündlicher Mietvertrag ist gültig. Bei einem schriftlichen Vertrag haben jedoch beide Seiten den Vorteil, dass sie im Streitfall genaue Belege für die vereinbarten Inhalte besitzen. Sowohl der Deutsche Mieterbund als auch zahlreiche Grundbesitzervereinigungen bieten Mustermietverträge zum kostenlosen Download oder zum Kauf an. In der Regel sind Sie mit dem dort fixierten Inhalt und den vorformulierten Regelungen auf der sicheren Seite, Sie sollten aber dennoch die Details prüfen und unklare Punkte recherchieren.
Zuhause.de: Tipps für das Übergabeprotokoll in der Mietwohnung
keine gültigen Elemente gefunden!Daneben gibt es noch einige Klauseln, bei der die genaue Formulierung wichtig ist. Befristungen eines Mietvertrags sind nur zulässig, wenn der Vermieter einen Grund dafür angibt, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland in Berlin. Das kann zum Beispiel Eigenbedarf ab einem bestimmten Datum sein. Grundsätzlich wird jedoch jeder Mietvertrag unbefristet geschlossen.
Als Vermieter dürften Sie daran interessiert sein, eine Klausel aufzunehmen, nach der der Mieter für Schönheitsreparaturen in der Wohnung zuständig ist. Das ist zulässig – allerdings dürfen Sie dafür keinen genauen Zeitrahmen wie etwa "nach drei Jahren" vorgeben, sondern müssen die Vorgabe so formulieren, dass sich die Fristen am wirklichen Abnutzungsgrad orientieren. Wenn keine solche Klausel im Mietvertrag steht, können sich Mieter freuen: Dann ist der Vermieter automatisch für Schönheitsreparaturen zuständig. (Worauf Sie beim Vermieten einer Wohnung achten sollten)
07.03.2013, 09:53 Uhr | kt (CF)
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