29.04.2013, 12:26 Uhr | ak (CF)/ses
Wenn Sie in den eigenen vier Wänden ein Arbeitszimmer nutzen, können Sie es unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. So können Sie beispielsweise als Freiberufler einiges an Kosten sparen. Aber nicht in jedem Fall wird das Arbeitszimmer steuerlich anerkannt.
Wer ein Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung anmietet, kann dieses meist problemlos von der Steuer absetzen. Komplizierter wird es, wenn sich das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung befindet. Für die Steuer ist dann relevant, welcher Teil der Wohnung Wohnfläche ist und welcher Teil vorwiegend für die Arbeit genutzt wird. Eine klare Unterscheidung ist dabei unerlässlich. (Lassen Sie sich bei Ihrer Steuererklärung helfen)
Wir sagen Ihnen, wann Sie ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen können (Foto: Archiv)
Grundsätzlich muss ein häusliches Arbeitszimmer mit einer eigenen Tür abgetrennt sein. Auch die Möblierung muss eindeutig Arbeitszwecken dienen – als übliche Ausstattung gelten Schreibtisch, Regale und Bücherschränke, also Möbel, die sich auch in einem typischen Büro finden. Steht noch ein Gästebett oder ein Fernseher im Zimmer, ist es jedoch kein reines Arbeitszimmer mehr.
wirtschaft.t-online.de: Steuererklärung: Diese Tricks kennt auch das Finanzamt
Eine weitere Bedingung, um Kosten für ein Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen: Das Zimmer muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden. Im Fall eines Professors und einer Richterin hat beispielsweise der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese ihre häuslichen Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzen dürfen, wie der "Spiegel" zu diesem Thema berichtet. Grund war, dass der überwiegende Teil der beruflichen Tätigkeit am Dienstort stattfand und im Fall der Richterin dort auch ein Dienstzimmer zur Verfügung stand. Keine Probleme haben jedoch meist freie Journalisten sowie Kleinunternehmer, die in der eigenen Wohnung ihr Büro eingerichtet haben.
Alternativ gilt: Wenn der Arbeitgeber am Dienstort keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, können für das häusliche Arbeitszimmer Kosten von bis zu 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. (Alle Jahre wieder: Die Steuererklärung ist ein Muss)
Freiberufler und andere Berufstätige, deren Tätigkeit sich ausschließlich oder zu einem sehr großen Teil im häuslichen Arbeitszimmer abspielt, können die Kosten dafür theoretisch in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzen, solange diese sich in einem nachvollziehbaren und für Büros üblichen Rahmen bewegen.
Auch Rentner dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Bei der Berechnung ist die Höhe der Rente oder Pension unerheblich, wie das Finanzgericht Niedersachsen entschieden hat. Das berichtet die "Rheinische Post". Anteilige Kosten für ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen dürfen außerdem Berufstätige, die neben dem Job ein Fernstudium oder eine Weiterbildung absolvieren und dafür ihr Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung nutzen. (Steuererklärung online - ganz ohne Papier)
29.04.2013, 12:26 Uhr | ak (CF)/ses
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