01.08.2013, 14:44 Uhr | ng (CF)
Wenn Sie als Mieter einen Untermieter in Ihre Wohnung aufnehmen, brauchen Sie nicht nur das Einverständnis Ihres Vermieters. Das sollten Sie beim Untermietvertrag beachten, damit Sie auch rechtlich auf der sicheren Seite sind.
Einen befristeten Untermietvertrag für Ihre gesamte Wohnung können Sie mit einem Untermieter abschließen, etwa wenn Sie selbst Ihre Wohnung für einige Zeit nicht nutzen. Eine andere Variante ist, dass Sie ein Zimmer Ihrer Wohnung, das Sie selbst nicht benötigen, dauerhaft untervermieten. In beiden Fällen sollten Sie mit dem Untermieter einen schriftlichen Vertrag abschließen. Die Unterschrift des Vermieters ist darauf nicht erforderlich, wohl aber in der Regel dessen Zustimmung.
Bevor Sie Ihre Schlüssel weitergeben, sollten Sie bei der Untermiete einiges beachten (Quelle: blickwinkel/imago)
Wenn Sie Ihre gesamte Wohnung für einige Zeit untervermieten, brauchen Sie auf jeden Fall die Erlaubnis Ihres Vermieters. "Schließlich wohnt dann jemand anderes in der Wohnung als der, den sich der Vermieter ausgesucht hat", erläutert Anja Franz vom Mieterverein München in einer Mitteilung der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Der Vermieter darf in diesem Fall seine Erlaubnis ohne Angabe von Gründen verweigern. Vermieten Sie hingegen nur einzelne Zimmer unter, muss der Vermieter einen triftigen Grund angeben, wenn er damit nicht einverstanden ist.
Wichtig: Wenn Sie jemanden zur Untermiete aufnehmen, bleiben Sie als Hauptmieter dem Vermieter gegenüber verantwortlich – denn der Untermieter ist keine vertragliche Bindung mit dem Eigentümer der Wohnung eingegangen, sondern mit Ihnen als Mieter. Sie sollten im Untermietvertrag daher auch immer festhalten, dass der Untermieter bei selbst verschuldeten Schäden an der Wohnung dafür haftet.
Der Untermietvertrag regelt neben den grundlegenden Angaben wie den Namen der Mietparteien, der Höhe der Miete und der genauen Beschreibung des zu mietenden Objekts auch die Dauer des Mietverhältnisses. Muster für Untermietverträge finden Sie im Internet, zum Beispiel bei Mieter- oder Eigentümerverbänden.
Wollen Sie nur für bestimmte Zeit untervermieten, sollten Sie der entsprechenden Passage im Untermietvertrag besondere Aufmerksamkeit schenken. Bei befristeten Untermietverträgen muss ein Grund für die Befristung angegeben werden – zum Beispiel, dass Sie nach Ablauf des Vertrages die Wohnung wieder selbst benötigen. Zeitmietverträge können außerdem in der Regel weder vom Untermieter noch vom Untervermieter – also dem eigentlichen Mieter – vorzeitig gekündigt werden. Eine Ausnahme kann ein grobes Fehlverhalten des Untermieters sein, das zur fristlosen Kündigung berechtigt.
01.08.2013, 14:44 Uhr | ng (CF)
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