03.01.2013, 13:01 Uhr | mk (CF)
Wenn Kinder für ihre eigenen Eltern zahlen müssen, herrscht oft große Verwunderung. Der Elternunterhalt ist in Deutschland aber gängige Praxis und kann Kinder von pflegebedürftigen Eltern ganz plötzlich treffen und finanziell belasten. Denn das Sozialamt bezieht deren Vermögen und Einkommen mit ein in die Begleichung für anfallende Pflegekosten. Lesen Sie hier, wie es dazu kommt und wie Sie sich am besten darauf vorbereiten.
Bei mehr als 2,3 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland variieren die monatlichen Kosten je nach Pflegeheim und auch nach der Pflegestufe, die durch die Pflegekasse nach einem unabhängigen Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) festgesetzt wird. (Pflegestufe beantragen und Leistungen beziehen)
Elternunterhalt: Wenn die Rente für die Pflege nicht ausreicht (Quelle: Sven Simon/imago)
Laut WDR-Sendung "Servicezeit" staffeln sich die Kosten wie folgt: Handelt es sich um Pflegestufe I, sind täglich 90 Minuten Hilfe für die betroffene Person und damit einhergehende Kosten von etwa 2.500 Euro im Monat angesetzt. Mehr als 3.000 Euro verlangt ein Pflegeheim im Schnitt für Pflegestufe II mit drei Stunden Pflegezeit pro Tag. Sollten Hilfsbedürftige in Pflegestufe III eingeteilt werden, sind täglich fünf Stunden Hilfe notwendig und monatlich etwa 3.500 bis 4.000 Euro fällig.
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Pflegekosten – bei Pflegestufe III wären das immerhin bis zu 1.550 Euro monatlich, bei Härtefallregelungen sogar mehr. Dieses Geld wird aber nur für pflegerische und medizinische Maßnahmen verwendet. Die so genannten Hotelkosten – Verpflegung und Unterbringung – muss der Betroffene selbst bezahlen. Der Betrag wird zunächst von der Rente abgezogen. Wenn diese nicht ausreicht, vom Vermögen des Patienten, bei dem neben Ersparnissen auch Wohneigentum mit einbezogen wird. (So finden Sie ein gutes Pflegeheim)
Sollte die Pflegesumme nicht durch das Einkommen des Patienten und seines Ehepartners gedeckt sein, wendet sich das Sozialamt an die Kinder und fordert sie auf, für den Elternunterhalt aufzukommen. In diesem Fall sind Sie laut § 1605 BGB verpflichtet, Informationen zu Ihrem Vermögen und Einkommen preiszugeben. Verdienen Sie netto weniger als 1.600 Euro, müssen Sie nicht zahlen – das ist der vom Gesetzgeber anerkannte Mindestselbstbehalt. Beim Ehepartner liegt die Grenze bei 1.280 Euro – denn auch dieser kann mit in die Pflicht genommen werden.
"Beläuft sich der Bedarf der im Heim untergebrachten Mutter, die in Pflegestufe III eingestuft ist, auf monatlich 3.200,- Euro, und hat die Mutter eine Rente von 1.000 Euro und erhält aus der Pflegeversicherung 1.432 Euro, so bleibt ein Bedarf in Höhe von 768,- Euro ungedeckt, für den die Angehörigen gegebenenfalls einstehen müssen," zeigt ein Rechenbeispiel auf elternunterhalt.org.
"Ein selbst genutztes Eigenheim muss weder veräußert noch belastet werden", hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30. August 2006 (XII ZR 98/04) festgelegt. Denn dann zählt es zum sogenannten Schonvermögen, welches nicht angetastet werden darf. Dieses berücksichtigt auch andere Ersparnisse, die nachweislich der Altersvorsorge dienen, wie beispielsweise Lebensversicherungen oder Wertpapiere. Die Höhe von Schonvermögen und Schonbeträgen variieren von Bundesland zu Bundesland.
Sollten Ihre Eltern Ihnen jedoch zuvor ein Haus mittels einer Schenkung übertragen haben, könnte das Sozialamt es bei Pflegebedürftigkeit der Eltern laut § 528 BGB unter Umständen zurückfordern, sofern weniger als zehn Jahre zwischen der Umschreibung des Eigentümers und dem Sozialhilfefall der Eltern verstrichen sind.
Zuhause.de: Mio. Deutschen droht Altersheim – zu wenig barrierefreier Wohnraum
Sobald eine schriftliche Forderung des Sozialamtes eintrifft, sollten Sie einen kühlen Kopf behalten und juristische Beratung suchen. Oftmals kommt es vor, dass das Amt beim ersten Mal ungerechtfertigt hohe Beträge berechnet. Rund 80 Prozent solcher Forderungen sind anzuzweifeln, betont der Fachanwalt für Sozialrecht Michael Baczko in einem Bericht der ARD. Sie sollten deshalb am besten einen Anwalt zu Rate ziehen.
Mit ein wenig Eigeninitiative können Sie so den Elternunterhalt reduzieren oder sogar ganz vermeiden, wenn der Bescheid eingetroffen ist. Wenn Sie dennoch in die Pflicht genommen werden, können Sie unter Umständen den Elternunterhalt als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer geltend machen. (Steuerrecht: Pflegekosten sind steuerlich absetzbar)