23.05.2013, 13:04 Uhr | cf (CF)
Schimmel in der Wohnung gehört zu den häufigsten Streitfällen zwischen Mietern und Vermietern. Doch wer muss für einen Schaden durch Schimmelbefall eigentlich haften? Laut Rechtsprechung hängt die Frage der Haftung davon ab, wie der Schimmel verursacht wurde. Doch gerade hier gehen die Meinungen der Mietvertragspartner regelmäßig auseinander.
Schimmel in der Wohnung ist ein eindeutiger Mietmangel – allerdings stellt sich die Frage, ob Ihr Vermieter oder Sie selbst dafür haften müssen. Klar ist jedenfalls: Sie sollten den Befall umgehend an Ihren Vermieter melden, damit dieser den Schaden beheben kann. Wer die Kosten dafür tragen muss, hängt davon ab, wer den Schimmel verursacht hat.
Mietrecht: Schimmel ist häufig Streitfall zwischen Mieter und Vermieter (Quelle: Marco Stepniak/imago)
Für Vermieter ist der Schuldige häufig schnell gefunden: Der Mieter habe nicht ausreichend gelüftet oder seine Möbel würden zu nah an den Wänden stehen, sodass die Luft nicht ausreichend zirkulieren könne, heißt es oft - entsprechend müsse der Mieter auch haften. Allerdings kommen auch andere Ursachen in Betracht: Mangelhafte Bausubstanz, Fehler bei Sanierungsarbeiten oder ein Wasserschaden – in diesen Fällen müsste der Vermieter haften.
Die "Frankfurter Rundschau" berichtet von einem äußerst umstrittenen Rechtsurteil bezüglich der Haftung für Schimmel in der Wohnung (AZ 2-17 S 89/11). Das Landgericht Frankfurt kam zu dem Urteil, dass der Mieter den Schimmel durch mangelndes Lüften selbst verursacht habe. Dass der Mieter während der Arbeitszeit keine realistische Möglichkeit hatte, dieser Aufgabe nachzukommen, und der Schimmelbefall durch eine zeitgemäße Dämmung der Bausubstanz hätte verhindert werden können, hatte keine Auswirkung auf das Urteil.
Mieterschützer sehen das Urteil mit großer Besorgnis, wenn es Vorbildcharakter gewinnen sollte. So könnten Vermieter die Verantwortung allzu häufig auf ihre Mieter abwälzen, obwohl es Berufstätigen kaum möglich sein dürfte, mehrmals täglich ihren Arbeitsplatz zum Stoßlüften zu verlassen.
Das Urteil ist auch deshalb so bedeutsam, da untergeordnete Amtsgerichte bisher in aller Regel gegenteilig urteilten. Das gilt sowohl für den genannten Fall als auch für ein Urteil des Amtsgerichts München, von dem der Bayerische Rundfunk berichtet. Demnach sei es Mietern nicht zuzumuten, die Wohnung dauerzulüften. Es müsse stattdessen ausreichen, wenn diese morgens und abends hinreichend lüfteten (AZ 412 C 11503/09).
Wenn Vermieter behaupten, der Schimmel in der Wohnung sei entstanden, weil Möbel zu dicht an den Wänden stünden, können Mieter aufatmen. Der Deutsche Mieterbund (DMB) verweist auf ein Urteil des Amtsgerichtes Osnabrück, wonach Mieter das Recht hätten, ihre Möbel aufzustellen, wo es ihnen gefalle. Es sei zudem unzumutbar, große Möbelstücke grundsätzlich zehn Zentimeter von der Wand abzurücken – für den Schimmel in der Wohnung müsse der Vermieter haften (AZ 14 C 385/04).
Recht bekamen laut dem DMB auch Mieter aus Berlin, bei denen aufgrund von Sanierungsmaßnahmen Schimmel an den Fenstern auftrat. In der Folge wiesen die Außenwände des Gebäudes die schlechteste Wärmeisolierung auf, weshalb sie besonders anfällig für Schimmel in der Wohnung waren. Das Landgericht Berlin sah hierin einen Baumangel, für den der Vermieter zu haften habe (AZ 64 S 320/99).
23.05.2013, 13:04 Uhr | cf (CF)
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